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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine Klage abgewiesen, auf die hin der Freistaat Bayern verurteilt werden sollte, es zu unterlassen, durch den verdeckten Einsatz automatisierter Erkennungssysteme Kennzeichen von Kraftfahrzeugen des Klägers zu erfassen und mit polizeilichen Dateien abzugleichen.
Der beklagte Freistaat Bayern setzt seit 2006 stationäre und mobile Kennzeichenerfassungsgeräte ein. Die stationären Geräte sind derzeit auf zwölf Standorte insbesondere an den Autobahnen in Bayern verteilt. Die mobilen Geräte werden aufgrund der jeweiligen Lagebeurteilung des Landeskriminalamtes anlassbezogen, beispielsweise bei internationalen Fußballturnieren oder ähnlichen Großveranstaltungen eingesetzt.
Das Verwaltungsgericht München hat die Klage eines Autofahrers gegen die Kennzeichenerfassung abgewiesen. Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Revision nun zurückgewiesen. Die erhobene Unterlassungsklage setze für ihren Erfolg voraus, dass dem Kläger durch die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die automatisierte Kennzeichenerfassung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in sein grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Unterfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts drohe, so das BVwerG.
Das sei auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, an die das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht gebunden ist, nicht der Fall. Werde das Kennzeichen eines vorbeifahrenden Kraftfahrzeugs von dem Gerät erfasst und mit den dafür herangezogenen Dateien abgeglichen, ohne dass eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien festgestellt wird, liegt kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. In diesem Fall sei rechtlich und technisch gesichert, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden.
Ebenso wenig liege ein Eingriff in den Fällen vor, in denen ein Kennzeichen von dem Gerät erfasst und bei dem Abgleich mit den Dateien eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien angezeigt wird, der sodann vorgenommene manuelle Vergleich von abgelichtetem Kennzeichen und dem vom System ausgelesenen Kennzeichen durch einen Polizeibeamten aber ergibt, dass die Kennzeichen tatsächlich nicht übereinstimmen. In diesem Fall löscht der Polizeibeamte den gesamten Vorgang umgehend durch Eingabe des Befehls „Entfernen“, ohne dass er die Identität des Halters ermittelt.
Ein Eingriff würde, so das Gericht, nur dann vorliegen, wenn das Kennzeichen von dem Gerät erfasst wird und bei dem Abgleich mit den Dateien eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien angezeigt wird, die tatsächlich gegeben ist. In diesem Fall würde der Vorgang gespeichert und stehe für weitere polizeiliche Maßnahmen zur Verfügung. Dem Kläger drohe ein solcher Eingriff jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, weil die Kennzeichen von ihm gehaltener Kraftfahrzeuge nicht in den herangezogenen Dateien gespeichert seien und nur eine hypothetische Möglichkeit dafür bestünde, dass sie künftig dort gespeichert werden könnten.
(al) 24.10.2014
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