Freitag, 14. August 2026

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Automatisierte Kennzeichenerfassung in Bayern verstößt nicht gegen Persönlichkeitsrechte

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute eine Klage ab­ge­wie­sen, auf die hin der Frei­staat Bay­ern ver­ur­teilt wer­den soll­te, es zu un­ter­las­sen, durch den ver­deck­ten Ein­satz au­to­ma­ti­sier­ter Er­ken­nungs­sys­te­me Kenn­zei­chen von Kraft­fahr­zeu­gen des Klä­gers zu er­fas­sen und mit po­li­zei­li­chen Da­tei­en ab­zu­glei­chen.

Der be­klag­te Frei­staat Bay­ern setzt seit 2006 sta­tio­nä­re und mo­bi­le Kenn­zei­chen­er­fas­sungs­ge­rä­te ein. Die sta­tio­nä­ren Ge­rä­te sind der­zeit auf zwölf Stand­or­te ins­be­son­de­re an den Au­to­bah­nen in Bay­ern ver­teilt. Die mo­bi­len Ge­rä­te wer­den auf­grund der je­wei­li­gen La­ge­be­ur­tei­lung des Lan­des­kri­mi­nal­am­tes an­lass­be­zo­gen, bei­spiels­wei­se bei in­ter­na­tio­na­len Fuß­ball­tur­nie­ren oder ähn­li­chen Groß­ver­an­stal­tun­gen ein­ge­setzt.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen hat die Klage eines Autofahrers gegen die Kennzeichenerfassung ab­ge­wie­sen. Auch das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat die Re­vi­si­on nun zu­rück­ge­wie­sen. Die er­ho­be­ne Un­ter­las­sungs­kla­ge setze für ihren Er­folg vor­aus, dass dem Klä­ger durch die An­wen­dung der ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten über die au­to­ma­ti­sier­te Kenn­zei­chen­er­fas­sung mit hin­rei­chen­der Wahr­schein­lich­keit ein Ein­griff in sein grund­recht­lich ge­schütz­tes Recht auf in­for­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung als Un­ter­fall des all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts drohe, so das BVwerG.

Das sei auf der Grund­la­ge der tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs, an die das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt als Re­vi­si­ons­ge­richt ge­bun­den ist, nicht der Fall. Werde das Kenn­zei­chen eines vor­bei­fah­ren­den Kraft­fahr­zeugs von dem Gerät er­fasst und mit den dafür her­an­ge­zo­ge­nen Da­tei­en ab­ge­gli­chen, ohne dass eine Über­ein­stim­mung mit Kenn­zei­chen in den Da­tei­en fest­ge­stellt wird, liegt kein Ein­griff in das Recht auf in­for­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung vor. In die­sem Fall sei recht­lich und tech­nisch ge­si­chert, dass die Daten an­onym blei­ben und so­fort spu­ren­los und ohne die Mög­lich­keit, einen Per­so­nen­be­zug her­zu­stel­len, ge­löscht wer­den.

Eben­so wenig liege ein Ein­griff in den Fäl­len vor, in denen ein Kenn­zei­chen von dem Gerät er­fasst und bei dem Ab­gleich mit den Da­tei­en eine Über­ein­stim­mung mit Kenn­zei­chen in den Da­tei­en an­ge­zeigt wird, der so­dann vor­ge­nom­me­ne ma­nu­el­le Ver­gleich von ab­ge­lich­te­tem Kenn­zei­chen und dem vom Sys­tem aus­ge­le­se­nen Kenn­zei­chen durch einen Po­li­zei­be­am­ten aber er­gibt, dass die Kenn­zei­chen tat­säch­lich nicht über­ein­stim­men. In die­sem Fall löscht der Po­li­zei­be­am­te den ge­sam­ten Vor­gang um­ge­hend durch Ein­ga­be des Be­fehls „Ent­fer­nen“, ohne dass er die Iden­ti­tät des Hal­ters er­mit­telt.

Ein Ein­griff würde, so das Gericht, nur dann vorliegen, wenn das Kenn­zei­chen von dem Gerät er­fasst wird und bei dem Ab­gleich mit den Da­tei­en eine Über­ein­stim­mung mit Kenn­zei­chen in den Da­tei­en an­ge­zeigt wird, die tat­säch­lich ge­ge­ben ist. In die­sem Fall würde der Vor­gang ge­spei­chert und stehe für wei­te­re po­li­zei­li­che Maß­nah­men zur Ver­fü­gung. Dem Klä­ger drohe ein sol­cher Ein­griff je­doch nicht mit hin­rei­chen­der Wahr­schein­lich­keit, weil die Kenn­zei­chen von ihm ge­hal­te­ner Kraft­fahr­zeu­ge nicht in den her­an­ge­zo­ge­nen Da­tei­en ge­spei­chert seien und nur eine hy­po­the­ti­sche Mög­lich­keit dafür be­stünde, dass sie künf­tig dort ge­spei­chert wer­den könn­ten.


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(al) 24.10.2014



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