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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute (20.11.) entschieden, dass E-Zigaretten keine Arzneimittel oder Medizinprodukte sind. Damit bleibt der freie Handel zum Beispiel in Tabakläden und im Internet weiterhin legal (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 25.13).
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit ein früheres Urteil der Stadt Wuppertal und die Auffassung des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums aus dem Jahr 2011 zurückgewiesen.
Als Grund führen die Leipziger Richter an, dass die nikotinhaltigen Liquids nicht zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet werden; ebenso wenig lasse die Produktaufmachung beim Verbraucher den Eindruck eines Arzneimittels entstehen.
Zudem fehlen den Liquids eine therapeutische Eignung, weil sich ein Nutzen der E-Zigarette als Hilfsmittel für eine dauerhafte Rauch- und Nikotinentwöhnung wissenschaftlich nicht belegen lasse. Entsprechend messen die Verbraucher nikotinhaltigen Liquids überwiegend keine arzneiliche Zweckbestimmung bei, sondern verwenden sie als Genussmittel.
(bs) 27.11.2014
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