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Das Bundespatentgericht hat in seiner Entscheidung vom 30. Oktober beschlossen, den deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 571 938, das auf Schuhe gemünzt ist, vollständig für nichtig zu erklären. Inhaberin ist die Nike International. AZ.: 2 Ni 45/12 (EP).
Das für nichtig erklärte Patent betrifft Schuhe, in die ein Textil eingearbeitet ist, welches Fäden und Fasern enthält, die aus einem schmelzbaren Material bestehen. Es wird vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit der Bezeichnung „Schuh aus einem Textil mit schmelzbaren Fasern und Filamenten“ unter der Nummer DE 603 30 179 geführt.
Nike hatte das Patent im Jahr 2012 gegen Sportschuhe der adidas AG („adizero primeknit“) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am Landgericht Nürnberg-Fürth geltend gemacht, das den Verfügungsantrag jedoch zurückwies.
Adidas erhob gegen den deutschen Teil des EP 1 571 938 eine Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht (BpatG), das jetzt beschlossen hat, den deutschen Teil vollständig für nichtig zu erklären.
BPatG, Urteil vom 30. Oktober 2014, Az. 2 Ni 45/12 (EP)
(rd) 04.12.2014
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