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Der Name einer App kann grundsätzlich unter den Markenschutz fallen. Da der Begriff 'Wetter' aber rein beschreibend ist, genießt die App 'wetter.de' wegen fehlender Unterscheidungskraft aber keinen Markenschutz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Betreiberin der Homepage www.wetter.de und der dazugehörigen App 'wetter.de' gegen die Betreiberin einer Wetter-App unter den Bezeichnungen 'wetter DE, 'wetter-de' und 'wetter-DE' auf Unterlassung. Die Klägerin befürchtete aufgrund der ähnlichen Bezeichnung der beiden Apps eine Verwechslung. Sie beanspruchte daher Markenschutz. Das Landgericht Köln wies die Klage jedoch ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung zurück. Zwar könne grundsätzlich die Bezeichnung einer App unter den Markenschutz fallen. Unter Hinzuziehung der Grundsätze zur Schutzfähigkeit einer Software, Homepage oder Domain verlangte das Gericht aber das Vorliegen einer Unterscheidungskraft. Eine solche sei hier nicht gegeben gewesen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts komme der Bezeichnung 'wetter.de' keine Unterscheidungskraft zu. Denn der Begriff 'Wetter' sei rein beschreibend. Daran ändere auch nichts der Zusatz 'de'. Denn der angehängte Top-Level-Domain werde von den Verbrauchern regelmäßig als bloße Länderzuweisung verstanden. Zwar sei es richtig, dass eine Länderzuweisung bei einer App nicht notwendig ist und daher der Zusatz 'de' eine kennzeichnende Funktion haben kann. Es sei aber schon fraglich, ob den Verbrauchern überhaupt bewusst ist, dass eine App keine Länderzuweisung benötigt. Jedenfalls sehen die Verbraucher den Zusatz nicht als prägend und damit kennzeichnet an. Vielmehr werden die Verbraucher den Zusatz als Zuweisung oder Abkürzung für 'Deutschland' im Sinne einer Länderzuweisung verstehen.
Das Oberlandesgericht sah auch keine unzulässige Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit der Klägerin. Denn allein die Benutzung eines rein beschreibenden Begriffs wie 'Wetter' als App sei grundsätzlich keine unzulässige Behinderung des Wettbewerbs.
(rd) 08.01.2015
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