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Wer sich gleichermaßen männlich und weiblich fühlt, hat keinen Anspruch darauf, dies durch die Vornamen deutlich zu machen. Das hat das Verwaltungsgericht Ansbach in Bayern am 2. März nach der Klage eines Nürnberger Transvestiten entschieden. Der Kläger hatte 2013 beim Standesamt Nürnberg beantragt, seinem männlichen Vornamen um einen weiblichen zu ergänzen. Er begründete es damit, dass er sich gleichermaßen männlich wie weiblich fühle. Im Rahmen einer Therapie habe sich herausgestellt, dass es für ihn wichtig sei, auch mit den von ihm ausgesuchten weiblichen Vornamen auftreten zu können. Als Transvestit lebe er phasenweise als Mann und als Frau.
Das Nürnberger Standesamt lehnte den Antrag ab. Gegen diese Entscheidung zog der Mann vor das Verwaltungsgericht Ansbach, das die Klage jetzt abwies. Das Gericht ist der Auffassung, dass kein wichtiger Grund für die Ergänzung vorliege. Dieser werde aber vom Namensänderungsgesetz verlangt. Die Rechtsordnung gehe nach Angaben des Gerichts davon aus, dass jeder Mensch entweder männlich oder weiblich sei. Auch das Transsexuellengesetz gehe von diesem Grundsatz aus. Zudem sei dieses Gesetz in diesem Fall nicht anwendbar, da der Kläger sich auch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Namensgebungsrecht dürfe kein Vorname bestimmt werden, der dem Geschlecht des Namensträgers eindeutig widerspreche.
(rd) 05.03.2015
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