Aktuelle Ausgabe
Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster hat am heutigen Donnerstag (12. März 2015) die Berufungen von drei Klägern zurückgewiesen, die sich gegen die Erhebung von Rundfunk-Beiträgen im privaten Bereich gegen den WDR gewandt hatten. Damit haben die OVG-Richter die klage-abweisenden Urteile der Verwaltungsgerichte Arnsberg und Köln bestätigt. Die drei Kläger sind der Auffassung, dass der Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag (RBStV), der seit dem 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunk-Beiträgen darstellt, verfassungswidrig sei.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende des 2. Senats aus, dass "der RBStV keinen durchgreifenden europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Insbesondere sei er in allen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß". Die Gesetzgebungs-Kompetenz für die Erhebung des Rundfunk-Beitrages liege bei den Ländern. Der durch den RBStV sowohl für den privaten als auch für den nicht privaten Bereich ausgestaltete Rundfunk-Beitrag sei keine (verdeckte) Steuer, die der Gesetzgebungs-Kompetenz des Bundes unterfalle.
Auch wenn die Anknüpfung der Beitrags-Erhebung an die Wohnung (im privaten Bereich) bzw. an die Betriebsstätte (im nicht privaten Bereich) allgemein gefasst sei, handelt es sich noch um einen echten Beitrag. Der Rundfunk-Beitrag bleibe die Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen zweckgebundenen Finanzierungs-Funktion nach einem bestimmten Verteiler-Schlüssel.
Auch in materieller Hinsicht verstößt der RBStV nach Ansicht der OVG-Richter aus Münster nicht gegen den allgemeinen Gleichheits-Satz. Auch hier bewegt sich der Gesetzgeber noch im Bereich einer zulässigen Typisierung als sachlichem Grund für die Anbindung der Beitrags-Pflicht an die Wohnung bzw. an die Betriebsstätte. Zudem gelten sowohl die gesetzlich vorgesehenen Befreiungs-Möglichkeiten und Ausnahmen als auch die degressive Stafflung der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach der Anzahl der Beschäftigten.
Last but not least stehen auch die im RBStV definierten Nachweis- und Anzeige-Pflichten sowie der einmalige Meldedaten-Abgleich im Einklang mit dem allgemeinen Persönlichkeits-Recht. Angesichts der dargelegten Gründe hat der 2. Senat des OVG Münster es auch nicht in Betracht gezogen, die Angelegenheit dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen.
Eine Revision an das Bundesverwaltungsgericht hat der 2. Senat zugelassen (Akten-Zeichen 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14). Die Entscheidung des OVG Münster entspricht allen anderen Urteilen zum Rundfunk-Beitrag, die durchweg die Verfassungs-Konformität des RBStV bestätigt haben. Sowohl Privat-Personen als auch Unternehmen (u. a. die Drogerie-Kette Rossmann) hatten mit ihren Klagen keinen Erfolg.
(ps) 12.03.2015
Titelschutz anmelden
Wir informieren Sie
Erscheinungstermine