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BGH: Hotelbewertungsportal muss nicht für unwahre Tatsachen-Behauptungen eines Nutzers haften

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe hat die Klage eines Hostels in Berlin Mitte gegen das Hotel-Bewertungs-Portal  Holidaycheck zur Haftung für eine unwahre Tatsachen-Behauptung eines Nutzers abgewiesen (Az. I ZR 94/13). Die Burda-Tochter Holidaycheck hatte eine im Juli 2010 eingestellte Bewertung mit der Headline "Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen" einer Kundin namens Sabrina nach einer Abmahnung aus dem Portal entfernt. Die ebenfalls verlangte strafbewehrte Unterwerfungs-Erklärung gab Holidaycheck jedoch nicht ab. Die Klägerin scheiterte mit ihrem Anspruch nicht nur in allen Vorinstanzen, sondern nun auch beim BGH.

In der BGH-Presse-Information heißt es: "Die beanstandete Nutzerbewertung ist keine eigene "Behauptung" der Beklagten, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Die Beklagte hat die Behauptung auch nicht "verbreitet". Die Haftung eines Dienste-Anbieters im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG***, der - wie die Beklagte - eine neutrale Rolle einnimmt, ist nach § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG**** eingeschränkt. Er haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richten. Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf einem Dienste-Anbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Die Beklagte hat danach keine spezifische Prüfungspflicht verletzt. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Dieser Pflicht hat die Beklagte genügt und deshalb auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG verletzt. Im Streitfall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere Prüfungspflichten auslöst.


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(ps) 23.03.2015



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