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Zwischen dem bei Facebook sowie anderen Portalen üblichen Artikel-Sharing und der "copy + paste-Übernahme" eines Artikel besteht ein ernst zu nehmender Unterschied, der "justiziable" Folgen haben kann. Das Landgericht Frankfurt hat einen Facebook-User wegen Verletzung des Urheber-Rechts zur Leistung von Schadensersatz und Erstattung der Abmahn-Kosten verurteilt. (Az. 2-03 S 2/14).
Vorausgegangen war die Klage einer Redakteurin, die im Juli 2013 einen Artikel im Netz samt Facebook-Share-Button publizierte. Kurze Zeit später stieß sie auf einen Facebook-User, der ihren Text komplett in sein eigenes Facebook-Profil gestellt hatte. Einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheber-Rechts folgte die Forderung nach Erstattung der Abmahn-Kosten, was in eine Klage beim Amtsgericht Frankfurt mündete. Das Amtsgericht Frankfurt gab der Redakteurin Recht (Az. 31 C 2425/13), was den Facebook-Nutzer veranlasste, in die Berufung zu gehen, weil er die Einbeziehung des Share-Buttons so interpretierte, dass der Beitrag auch kopiert werden dürfe.
Diese Einschätzung teilte das Landgericht Frankfurt nicht und machte in seinem Urteil deutlich, dass die Erlaubnis zum Teilen eines Artikel keineswegs die Erlaubnis zum Kopieren des Beitrages beinhaltet.
(ps) 30.03.2015
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