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Verwaltungsgericht Berlin: Journalisten haben keinen Anspruch auf einen "Aktualitäts-Vorsprung"

Nicht nur attraktiv für Berlin-Besucher, sondern auch konsequent gegenüber Journalisten: das Bundeskanzleramt; © visitBerlin, Foto: Wolfgang Scholvien

Nicht nur attraktiv für Berlin-Besucher, sondern auch konsequent gegenüber Journalisten: das Bundeskanzleramt; © visitBerlin, Foto: Wolfgang Scholvien

Nicht immer fängt der "frühe Vogel den Wurm" - Journalisten können nicht allein wegen einer frühzeitigeren Antrag-Stellung verlangen, bevorzugt vor der Konkurrenz informiert zu werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin im Urteil vom 12. März 2015 (VG 27 K 183.12) entschieden und am 9. April via Presse-Mitteilung allgemein publik gemacht.

Der Reporter eines großen Boulevard-Blattes hatte Klage gegen das Bundeskanzleramt eingereicht, weil das Amt ihm und einen Journalisten einer anderen Zeitschrift zeitgleich Archiv-Auskünfte erteilt hatte, obwohl der Boulevard-Blatt-Reporter früher als sein Konkurrent die Auskünfte beantragt hatte. Durch die parallele Information war sein Recherche-Vorsprung dahin und das berührt seine wirtschaftlichen Interessen.

Im Kanzleramt war und ist man der Auffassung, dass dann verschiedene Antragsteller parallel und zeitgleich informieren darf, wenn mehrere Auskunftsbegehren zum selben Akten-Bestand geprüft werden und die Anträge gleichzeitig bescheidungsreif sind.

In diesem Fall hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin das Vorgehen der Behörde als rechtmäßig bestätigt. In der Presse-Information heißt es:

"Für den Staat bestehe gegenüber den Trägern der Pressefreiheit eine Neutralitätspflicht. Wegen des Verbotes der Einflussnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse sei es staatlichen Stellen verboten, zwischen einzelnen Trägern der Pressefreiheit bei der Entscheidung über Zeitpunkt, Inhalt und Umfang zu erteilender Informationen zu differenzieren und damit gezielt einen Aktualitätsvorsprung zu gewähren. Der Kläger, der seinen Antrag früher gestellt habe als sein Konkurrent, habe tatsächlich zahlreiche Dokumente früher als dieser erhalten. Erst zu einem späteren Zeitpunkt seien Dokumente zeitgleich herausgegeben worden. Es entspreche den Grundsätzen der Effizienz und Effektivität des Verwaltungsverfahrens, wenn über Anträge, die gleichzeitig entscheidungsreif seien, gleichzeitig entschieden werde. Das Risiko paralleler Recherche und des Verlustes der Exklusivität einer Recherche liege in der Sphäre der Presse."

Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Bandenburg Berufung eingelegt werden.


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(ps) 10.04.2015



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