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Am 30. April 2015 befasste sich der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe mit der Zulässigkeit der "Tagesschau-App". Die BGH-Richter haben die Klage in einem Punkt abgewiesen und in einem anderen Punkt "Presse-Ähnlichkeit" des App-Angebots an das OLG Köln zur weiteren Prüfung zurück verwiesen.
Es streiten - wie hinlänglich bekannt - die deutschen Zeitungsverleger BDZV und die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (besser bekannt als ARD). Beide Seiten sehen in dem BGH-Urteil ein positives Zeichen und hoffen nun auf ein neues OLG-Urteil in ihrem Sinne.
Die deutschen Zeitungsverlage sind der Ansicht, dass die App-Inhalte als "nichtsendungsbezogene presse-ähnliche Angebote" einzustufen und somit unzulässig sind. Daher reichten sie am 15. Juni 2015 Klage beim Landgericht Köln ein. Das LG-Urteil vom 27. Sept. 2012 (Az.: 31 O 360/11) zugunsten des Zeitungsverleger-Verbandes BDZV wurde anschließend beim Oberlandesgericht Köln erneut verhandelt und ging zugunsten der ARD aus. Das OLG-Urteil vom 20. Dezember 2013 (Az.: 6 U 188/12) war nun Gegenstand des Revisionsverfahren beim BGH (Urteil vom 30. April 2015 - Az.: I ZR 13/14).
Das OLG hat die Klage der Zeitungsverleger abgewiesen. Der BGH führt in seiner Presse-Information aus: "Es hat angenommen, ein etwaiger Verstoß der Beklagten gegen das Verbot presse-ähnlicher Angebote könne keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche begründen, weil das Angebot des Online-Portals "tagesschau.de" im Zuge des "Drei-Stufen-Tests" von den mit der Prüfung befassten Einrichtungen als nicht presse-ähnlich eingestuft und freigegeben worden sei. Die Wettbewerbsgerichte seien an diese rechtliche Bewertung gebunden."
Der BGH gibt den Richter-Kollegen in diesem Punkt Recht, denn es ist bereits die Klage unzulässig. Die ARD ist ein Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, "der als solcher nicht rechtsfähig ist und nicht verklagt werden kann."
Bei dem anderen Klage-Punkt hingegen hatte die Revision Erfolg. Das betrifft den Punkt der "Presse-Ähnlichkeit". Hier darf nicht aufgrund der Freigabe des Telemedien-Konzeptes durch die Niedersächsische Staatskanzlei entschieden werden, sondern es kommt darauf an, ob das über die "Tagesschau-App" am 15. Juni 2011 abrufbare Angebot des Online-Portals "tagesschau.de" in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presse-ähnlich einzustufen ist. Das ist der Fall, wenn bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht.
(ps) 04.05.2015
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