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Ausstrahlungsverbot: Kampfsport-Anbieter darf gegen Bescheid der BLM klagen

Die Auseinandersetzung zwischen der US-Kampfsport-Organisation Ultimate Fighting Championship (UFC) aus Las Vegas/USA und der Bayerischen Zentrale für neue Medien (BLM) in München geht weiter. Die britische UFC-Tochter darf gegen ein von der BLM ausgesprochenes Sende-Verbot klagen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Sitz in Leipzig entschieden (Az. 6 C 11.14 - Urteil vom 6. Mai 2015). Der BLM-Bescheid könnte nach Ansicht der Leipziger Bundesverwaltungsrichter möglicherweise das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) verletzen. Darauf darf sich die britische UFC-Tochter berufen, da sie als juristische Person ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat. Hier geht es zur entsprechenden Presse-Information.

Der Rechtsstreit zwischen UFC und der BLM ist recht komplex, weil die BLM mit ihrem Bescheid vom März 2010 den TV-Sender Sport 1 aufgefordert hatte, die UFC-Formate binnen 14 Tagen aus dem Programm zu nehmen. Normalerweise wäre nur Sport 1 gegen den Bescheid klageberechtigt gewesen, doch der Sender verzichtete auf diesen Schritt. Daher musste sich die UFC zunächst einmal die Klage-Berechtigung erstreiten, was ihr im Januar 2014 vom Bayerischen Verwaltungsgericht und nun auch vom Bundesverwaltungsgericht erlaubt wurde.


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(ps) 11.05.2015



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