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Eine durchaus pikante Entscheidung hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 30. April 2015 zu treffen. Dabei ging es einerseits um die im Artikel 5 Abs. 1 garantierte Presse-Freiheit und andererseits um den ebenfalls im Grundgesetz verankerten Schutz des freien Bundestags-Mandates (Artikel 38 Abs.1 GG). Im Beschluss des Eilverfahrens verkündete das OVG, "dass ein Journalist keine Auskunft von der Bundestagsverwaltung über Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages verlangen kann" (OVG 6 S 67.14 - Beschluss vom 30. April 2015).
Im vorliegenden Fall wollte ein Journalist laut OVG-Presse-Info wissen, "ob und mit welchen Frage-Stellungen aus welchen Fraktionen sich die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages in den vergangenen zwei Jahren mit einem Verbotsverfahren gegen die NPD befasst haben und welchen Inhalt die betreffenden Ausarbeitungen haben".
Die entsprechenden Ausarbeitungen hat das OVG dem freien Mandat und seinem Schutz zugeordnet. Da sich nur wenige Abgeordnete mit dieser speziellen Problematik befassen, wären diese identifizierbar, wenn der Journalist eine Antwort auf sein Auskunftsbegehren bekommen hätte. Daher darf die Auskunft in diesem Fall nach OVG-Auffassung zu Recht abgelehnt werden.
Gleichwohl wird in der Presse-Info aber auch festgehalten, dass die Freiheit des Mandates keineswegs schrankenlos gewährleistet werden darf, sondern durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang (u.a. durch die Presse-Freiheit) begrenzt werden kann. Eine solche Abwägung ist - so das OVG - dem Gesetzgeber vorbehalten.
(ps) 12.05.2015
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