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OLG Celle entscheidet pro Bauer Media Group und gegen Bettina Wulff

Die Bauer Media Group darf mit Bettina Wulff auch dann persönlich Kontakt aufnehmen, wenn diese über ihre Anwälte dem Verlag mitteilen ließ, dass sie keinen persönlichen Kontakt mehr wolle und sämtliche Angelegenheiten nur noch über die von ihr beauftragte Kanzlei laufen sollen. Da sich der Hamburger Verlag dennoch direkt an die Gattin des früheren Bundespräsidenten Christian Wulff gewandt hatte, reichte diese beim Landgericht Hannover eine Unterlassungsklage ein, der im März 2014 stattgegeben wurde. Dagegen ging die Bauer Media Group beim Oberlandesgericht Celle mit Erfolg in Berufung (Az.: 13 U 104/14 vom 28. Mai 2015). Ausgangspunkt war ein Bericht in der Zeitschrift CLOSER Nr. 31/2013 vom 24. Juli 2013.

In der offiziellen Presse-Information des OLG Celle wird die Entscheidung wie folgt erläutert: Das Oberlandesgericht Celle hat festgestellt, dass durch den fraglichen Brief das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Frau Wulff nicht verletzt worden sei.

Zwar könne in der bloßen - als solchen nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolge und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen das Recht der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und Achtung ihrer Privatsphäre das Interesse des Beklagten, mit ihr unmittelbar in Kontakt zu treten, überwiege. Diese Voraussetzungen lägen aber nicht vor.

Die Interessen-Abwägung ergebe, dass der Aufwand, das Schreiben entweder ungelesen oder nach Lektüre der Anfangszeilen an den eigenen Anwalt weiterzuleiten, nicht nennenswert sei. Auch stehe das Schreiben nicht in einem Zusammenhang mit (aktualisierter Zusatz der Pressestelle des OLG v. 1.6.2015: von der Klägerseite vorgetragenen, aber nicht vom Gericht festgestellten) sonst durch den beklagten Verlag als Herausgeber der Zeitschrift „Closer" durchgeführten Observierungen und Bespitzelungen. Das Schreiben übe keinen Zwang auf die Klägerin aus, mit der Beklagten zu debattieren, und enthalte keine suggestiven Mittel. Es sei objektiv nicht geeignet gewesen, die Klägerin zu verunsichern, weil es sachlich gefasst sei und keine ehrverletzenden Äußerungen enthalte.

Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass in einer rechtlichen Auseinandersetzung einer Partei grundsätzlich die Möglichkeit gegeben sein müsse, Kontakt zu ihrem Gegner aufzunehmen, um eine argumentative Klärung dieser Auseinandersetzung herbeizuführen. Ein solches Interesse sei schon aufgrund der allgemeinen Meinungsfreiheit geschützt. In diesem speziellen Fall komme hinzu, dass der Verlag ein persönliches Gespräch angeboten hatte, um eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen. Dies habe die höchstpersönliche Bereitschaft von Frau Wulff vorausgesetzt. Um die größtmögliche Chance zu haben, eine solche Bereitschaft zu erzielen, sei es nicht sachfremd gewesen, sie unmittelbar anzuschreiben.“

 

OLG-Pressesprecher Dr. Götz Wettich fügt ergänzend hinzu: „Ob das Interesse der Klägerin bei - hier nicht in Frage stehenden - wiederholten unmittelbaren Kontaktaufnahmen anders zu bewerten wäre, hat das Gericht nicht beurteilen müssen.“


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(ps) 09.06.2015



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