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Die Kölner Medienrechts-Kanzlei Lampmann Haberkamm & Rosenbaum (LHR) hat für ihren Mandanten beim Oberlandesgericht München einen sehr beachtlichen Erfolg gegen den Internet-Giganten Google erstritten (Az.: 18 W 591/15 - Beschluss vom 27. 04. 2015). Im vorliegenden Fall ging es um ein Such-Ergebnis bei Google, das zu einem Blog-Eintrag führt, in dem sowohl das betreffende Unternehmen genannt wird als auch die Anmerkung "Betrugsverdacht, Staatsanwalt ermittelt" zu lesen war. Ähnliches war auch dem dazugehörigen "Snippet" zu entnehmen.
Die staatsanwaltlichen Ermittlungen gab es, aber sie betrafen das Thema Prospekt-Haftung bei Kapital-Anlagen. Der LHR-Mandant hatte Google mehrfach ohne Erfolg gebeten, das entsprechende Such-Ergebnis zu löschen. Mit Hilfe der Kölner Medienrechts-Experten konnte sich das Unternehmen beim OLG München durchsetzen. Zuvor hatte das Landgericht München noch pro Google entschieden.
Die OLG-Richter sind der Ansicht, dass das Suchergebnis zusammen mit dem verlinkten Blog eine Tatsachen-Behauptung darstelle und sich daraus für den Leser/User ergibt, die Staatsanwaltschaft würde deswegen ermitteln (was nicht der Fall war). Es hat nie der Verdacht bestanden, das Unternehmen hätte Anleger gezielt getäuscht oder geschädigt.
Google haftet in diesem Fall als Störer wegen der Verletzung der Prüf-Pflichten. Nachdem das betroffene Unternehmen Google klar und deutlich auf den Vorstoß hingewiesen habe, hätte Google spätestens reagieren müssen und den Link samt Snippet sperren müssen.
Diesen beachtlichen Erfolg hat Arno Lampmann, Partner bei LHR, erstritten. Eine vergleichbare Entscheidung in Verbindung mit einer unwahren Tatsachen-Behauptung gegen Google hat es bislang noch nicht gegeben - zumindest ist bis dato über kein vergleichbares Urteil berichtet worden. Dieser OLG-Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
(ps) 12.06.2015
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