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Kabel-Einspeise-Gebühren: BGH gibt Verfahren an die Vorinstanzen zurück

Im Streit um die Einspeise-Gebühren in bundesdeutsche Kabelnetze hat die Vodafone-Tochter Kabel Deutschland beim BGH in Karlsruhe einen Teil-Erfolg erzielen können. Bekanntlich streiten sich die öffentlich-rechtlichen TV-Sender und die Kabelnetz-Anbieter Kabel Deutschland sowie UnityMedia darüber, ob für die Einspeisung der öffentlich-rechtlichen  Programme seitens der Sender bezahlt werden muss oder ob aufgrund der sogenannten "Must-Carry-Regeln" der Landesmedien-Anstalten eine kostenlose "Ausstrahlung" erfolgen kann.

Bis Ende 2012 hatten die öffentlich-rechtlichen Rundfunk-Anstalten zusammen rund 60 Millionen Euro an die Kabelnetz-Betreiber als Entgelt für die Einspeisung gezahlt, dann aber die Verträge gekündigt und die Zahlung eingestellt. Bislang sind die Klagen der Kabelnetz-Betreiber weitgehend erfolglos geblieben, da die Richter die Gültigkeit der Must-Carry-Regeln bejaht haben. Die Richter am Bundesgerichtshof haben nun aber ein Haar in der Suppe gefunden und am vergangenen Dienstag (16.06.2015) zwei Urteile aufgehoben und an die jeweilige Vorinstanz (OLG München und OLG Stuttgart) zurück verwiesen (Az.: KZR 83/13 und 3/14).

Die Oberlandesgerichte müssen nun prüfen, ob sich die öffentlich-rechtlichen TV-Anstalten bei der Kündigung abgesprochen haben  dann wären die Kündigungen ungültig.

BGH bestätigt Einspeise-Pflicht

Im Hinblick auf die Einspeise-Pflicht haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunk-Anbieter aber gleichwohl beste Karten, denn auch die BGH-Richter haben die Einspeise-Pflicht der Netz-Betreiber grundsätzlich bestätigt. Hingegen besteht keine Pflicht, einen Einspeise-Vertrag abzuschließen bzw. einen bestehenden Vertrag zu gleichen Konditionen zu verlängern.

Die beiden beklagten ARD-Anstalten, der BR in München sowie der SWR in Stuttgart, haben als rechtlichen Beistand die Kanzlei Loschelder aus Köln engagiert, während Vodafone auf das Berliner Büro der Kanzler Hengeler Mueller und Prof. Dr. Wolfgang Spoerr setzt.

 

 


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(ps) 17.06.2015



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