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Der für das Urheber-Recht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe hat entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrund-Musik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheber-Rechts-Gesetzes darstellt (I ZR 14/14 – Urteil vom 18. Juni 2015). Im vorliegenden Fall ging es um eine Klage der GEMA Gesellschaft für musikalische und mechanische Vervielfältigungsrechte gegen eine Zahnarzt-Praxis, in deren Wartezimmer Hörfunk-Sendungen als Hintergrund-Musik übertragen werden.
Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 15. März 2012 (C-135/10) die öffentliche Wiedergabe neu definiert hatte, kündigte der Zahnarzt seinen am 6. Aug. 2003 geschlossen Lizenzvertrag mit der GEMA am 17. Dez. 2012 fristlos und stellte die Zahlung ein. Die GEMA reichte daraufhin beim Amtsgericht Düsseldorf Klage auf Zahlung von 113,75 Euro für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2013 ein. Ihr wurde eine Zahlung von 61,64 Euro für den Zeitraum 1. Juni bis 17. Dez. 2012 zugesprochen – für den restlichen Zeitraum wurde die Klage jedoch abgewiesen (AG Düsseldorf - Urteil vom 17. Okt. 2013 - 57 C 1273/12).
Die Revision der GEMA beim Landgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg, es blieb bei der Einschätzung der Amtsrichter. Auch beim BGH kam laut Presse-Info des BGH vom 18. Juni 2015 kein anderes Urteil zustande, weil man an die Auslegung des Unions-Rechtes durch den Gerichtshof der Europäischen Union gebunden ist und die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen hat.
(ps) 22.06.2015
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