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Der unter anderem für Presse-Sachen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Stuttgart hat am 8. Juli 2015 die Berufung der Daimler AG gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Okt. 2014 zurückgewiesen. Der Auto-Konzern wehrt sich gegen die Ausstrahlung von Film-Aufnahmen, die ein Reporter des TV-Senders SWR mit versteckter Kamera gemacht hat.
Der 4. Zivilsenat bestätigt in seinem Urteil, dass "die Anfertigung des Film-Materials die Rechte des Klägers verletzt hat, weil die heimliche Fertigung deren Hausrecht verletzt und einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Unternehmens darstellt. Trotz der rechtswidrigen Beschaffung des Bild-Materials sei aber die Ausstrahlung der Sendung am 13. Mai 2013 in einer Abwägung mit der Meinungs- und Rundfunk-Freiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz nicht rechtswidrig".
(ps) 08.07.2015
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