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Sieg auf der ganzen Linie für Alt-Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl im Streit um die Tonbänder mit den Lebens-Erinnerungen. Nach dem Landgericht Köln (Az.: 14 O 612/12 – Urteil vom 12. Dez. 2012) und dem OLG Köln (Az.: 6 U 20/14 – Urteil vom 1. Aug. 2014) hat nun laut Presse-Info vom 10. Juli 2015 der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe unter Vorsitz der BGH-Richterin Christina Stresemann endgültig festgestellt, dass der Alt-Bundeskanzler die Herausgabe der Tonbänder mit etwa 630 Gesprächsstunden von seinem Ghostwriter Heribert Schwan verlangen kann.
Der BGH hat in seinem Urteil einige Ansichten der OLG-Richter revidiert. So ist der Kläger Heribert Schwan keineswegs durch "Verarbeitung" Eigentümer der Tonbänder geworden. In der BGH-Presse-Info heißt es:
"Die Tonbänder sind aber aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnisses herauszugeben. Die Parteien haben in Ausführung der Verlagsverträge miteinander konkludent eine rechtlich verbindliche Vereinbarung über das von Dr. Helmut Kohl zur Verfügung zu stellende Material getroffen. Diese Vereinbarung stellt rechtlich ein auftragsähnliches Rechtsverhältnis dar, wobei der Alt-Bundeskanzler als Auftraggeber anzusehen ist. Denn allein dieser hatte nach den Verlagsverträgen über den Inhalt der Memoiren zu entscheiden. Nachdem Dr. Helmut Kohl die Zusammenarbeit beendet und damit den Auftrag widerrufen hat, ist Heribert Schwan nach § 667 BGB verpflichtet, ihm alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Hiervon erfasst sind nicht nur zur Verfügung gestellte Dokumente, sondern auch die dem Ghostwriter mitgeteilten und von ihm aufgezeichneten persönlichen Erinnerungen und Gedanken von Dr. Kohl. Auf das Eigentum an den Tonbändern, auf denen die Lebenserinnerungen des Klägers aufgezeichnet sind, kommt es nicht an. Wer fremde Geschäfte besorgt und damit auf die Interessen eines anderen zu achten hat, soll aus der Ausführung des Auftrags keine Vorteile haben, die letztlich dem Auftraggeber gebühren. Setzt der Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags untergeordnete Hilfsmittel, wie beispielsweise ein Tonband, ein, muss er deshalb auch das Eigentum daran an den Auftraggeber übertragen, wenn das Erlangte anders nicht herausgegeben werden kann."
(ps) 13.07.2015
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