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Hanseatisches Oberlandesgericht: August von Finck verliert gegen Handelsblatt

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat am 23. Juni 2015 ein wegweisendes Urteil in Sachen Presse-Recht verkündet, das die Auslegung von Schlagzeilen regelt. Die Hamburger OLG-Richter haben klargestellt, dass eine Schlagzeile nicht isoliert – ohne den im Artikel dargelegten Sachverhalt – ausgelegt werden darf (Az.: 7 U 73/12 - Urteil vom 23. Juni 2015). Dieses Urteil hat die renommierte Hamburger Kanzlei Damm & Mann erstritten. Die grundsätzlichen Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts zur Auslegung von Überschriften werden mit Sicherheit noch intensiv von den Experten diskutiert werden.

Neben dem Urteil ist aber auch das Verfahren an sich von besonderer Bedeutung. Hier ging es um einen Artikel der Düsseldorfer Wirtschaftszeitung Handelsblatt mit der Headline "Razzia bei Baron von Finck" am 17. Oktober 2011 sowie in der entsprechenden Online-Ausgabe mit der Schlagzeile "Razzia bei Baron von Finck wegen Steuer-Delikten". Der heute 85-jährige August von Finck fühlte sich dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten schwer verletzt und darüber hinaus auch wirtschaftlich geschädigt. Die Durchsuchungen fanden nicht bei von Finck persönlich statt, sondern bei einer Tochterfirma aus dem Finck`schen Imperium, nämlich bei der VM Vermögensmanagement GmbH. Das Handelsblatt korrigierte sowohl online als auch in der Printausgabe am folgenden Tag den Sachverhalt.

Das genügte August von Finck nicht. Er reichte Mitte November 2001 über seinen Anwalt Kurt Kiethe aus München beim Landgericht Hamburg Klage auf Unterlassung und Widerruf sowie Schadensersatz ein (AZ.: 324 O 636/11) . Die Klage richtete sich gegen das Handelsblatt und gegen den damaligen Chefredakteur und heutigen GF-Vorsitzenden Gabor Steingart. Alles in allem belief sich der Streitwert auf 16,25 Millionen Euro. Der Vorgang sorgte damals für Schlagzeilen – sowohl bei den Leitmedien wie Süddeutsche Zeitung oder Der Spiegel als auch bei diversen weiteren Zeitungen und Zeitschriften sowie einer Reihe von Fachzeitschriften. Danach wurde es komplett ruhig um den Vorgang.

Das Düsseldorfer Medien-Haus beauftragte die Hamburger Kanzlei Damm & Mann mit der Wahrnehmung seiner Rechte – mit Erfolg, denn schon das Landgericht Hamburg wies die Klage ab. August von Finck ging beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Revision. Auch dort blieb ihm der Erfolg versagt. Die Klage wurde abgewiesen und zudem wurde eine Revision nicht zugelassen. Damit ist der Prozess aber beileibe noch nicht zu Ende. Beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe wurde bereits eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. August von Finck hat übrigens zusätzlich zu seinem vertrautem Anwalt Kurt Kiethe auch noch die Kanzlei Noerr aus München engagiert.


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(ps) 23.07.2015



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