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BGH: Amazon verstößt gegen die Buchpreis-Bindung

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hat am 23. Juli 2015 entschieden, dass der Internet-Konzern Amazon gegen die gesetzlich geregelte Buchpreis-Bindung verstoßen hat (Az.: I ZR 83/14 – Urteil vom 23. Juli 2015). Bei einer Werbe-Aktion (Ende 2011/Anfang 2012) hatte Amazon Kunden, die mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankauf-Preis noch einen Gutschein über fünf Euro auf dem Kunden-Konto gutgeschrieben. Dieser Gutschein konnte später beim Kauf beliebiger Produkte (u. a. auch Bücher) bei Amazon verrechnet werden.

Gegen diese Praxis hatte der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. mit Sitz in Frankfurt beim Landgericht Wiesbaden Klage eingereicht, weil darin ein Verstoß gegen die Buchpreis-Bindung gesehen wurde. Das Landgericht wies die Klage ab (Urteil vom 16. Aug. 2013 - Az.: 13 O 18/13). Beim OLG Frankfurt hingegen sahen die Richter sehr wohl einen Verstoß gegen § 3 sowie § 5 BuchPrG und gaben dem Börsenverein recht.

Mit dem Gang zum BGH wollte Amazon das OLG-Urteil noch einmal "drehen", muss aber nun hinnehmen, dass auch der BGH klar und deutlich einen Verstoß definiert. In der entsprechenden Presse-Information des BGH vom 23. Juli 2015 heißt es: "Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbeaktion § 3 BuchPrG verletzt, weil sie Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden konnten, an Letzt-Verbraucher ausgegeben hat, ohne dass ihr dafür eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist.

Der Zweck der Buchpreisbindung besteht darin, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letzt-Abnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern (§ 1 BuchPrG). Preisbindungsrechtlich zulässig sind Geschenk-Gutscheine, die Buchhandlungen verkaufen, und mit denen die Beschenkten Bücher erwerben können. In diesem Fall erhält der Buchhändler durch den Gutschein-Verkauf und eine eventuelle Zuzahlung des Beschenkten insgesamt den gebundenen Verkaufspreis für das Buch. Ein Verstoß gegen die Buchpreis-Bindung liegt dagegen vor, wenn ein Händler beim An- oder Verkauf von Waren für den Kunden kostenlose Gutscheine ausgibt, die zum Erwerb preisgebundener Bücher benutzt werden können. Der Buchhändler erhält dann im Ergebnis für das Buch ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis. Unerheblich ist, dass Gutscheinausgabe und Buchverkauf zwei selbständige Rechtsgeschäfte darstellen und ein Bezug zwischen ihnen erst durch die Kaufentscheidung des Kunden hergestellt wird.

Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Preisbindung ist danach, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird. Daran fehlt es im Streitfall. Die Beklagte wird zwar durch den Kauf eines preisgebundenen Buches unter Anrechnung des Gutscheins von der Verpflichtung befreit, die sie gegenüber dem Kunden mit dem Gutschein beim Ankauf eines Buchs übernommen hat. Sie erhält aber für den Verkauf des preisgebundenen Buches insgesamt nicht den gebundenen Preis, wenn ihr für den Gutschein – wie im vorliegenden Fall – keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist."


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(ps) 24.07.2015



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