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Am 23. September 2015 wird sich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit der Nutzung von Interview-Ausschnitten beschäftigen. Das teilte der BGH am 17. August 2015 per Presse-Info Nr. 142/2015 mit. In der Sache I ZR 69/14 geht es um zwei Exklusiv-Interviews, die der Privatsender Sat.1 mit Liliana Matthäus führte. Die Interviews wurden im Rahmen der Sendung "STARS & Stories" am 26. Juli 2010 und am 2. August ausgestrahlt. Liliana Matthäus berichtete über sich sowie ihre Ehe mit dem Fußball-Star Lothar Matthäus sowie ihr Techtelmechtel mit dem italienischen Jung-Unternehmer und Playboy Matteo Baldo.
Der Kölner Privatsender Vox, der zuvor vergeblich bei Sat1. um eine Zustimmung zur Nutzung dieser Interviews bemüht hatte, verwendete gleichwohl verschiedene Ausschnitte daraus und strahlte diese in der Sendung "Prominent" am 1. August sowie am 3. August 2010 aus. Sat.1 sah darin eine Verletzung seiner ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte und seiner Schutzrechte als TV-Sender. Folglich reichte Sat1. beim Landgericht Hamburg daher Klage auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten ein.
Das Landgericht Hamburg gab der Klage im Wesentlichen statt (Az.: 310 O 480/10 – Urteil vom 13 Sept. 2011). Vox legte umgehend beim Hanseatischen Oberlandesgericht Berufung ein, blieb jedoch damit ohne Erfolg (Az.: 5 U 225/11 – Urteil vom 27. Februar 2014). In der BGH-Info heißt es dazu: Die OLG-Richter haben "angenommen, die Beklagte habe die Leistungsschutz-Rechte der Klägerin an den von ihr veröffentlichten Interview-Ausschnitten schuldhaft verletzt. Die Verwendung der Ausschnitte durch die Beklagte sei nicht mehr durch den besonderen Zweck im Sinne des § 51 Satz 1 UrhG gerechtfertigt, weil die Beklagte gerade die Schlüsselszenen der Exklusiv-Interviews genutzt habe. Durch die Übernahme werde das überwiegende Interesse der Klägerin an der Erstauswertung der Exklusiv-Interviews empfindlich gestört. Die erlaubnis- und vergütungsfreie öffentliche Wiedergabe in der streitgegenständlichen Art und Weise sei auch nicht geboten im Sinne des § 50 UrhG, weil es in Bezug auf das Interview vom 26. Juli 2010 an einem aktuellen Ereignis fehle und die Übernahme der Ausschnitte aus der Sendung der Klägerin vom 2. August 2010 durch die Beklage am 3. August 2010 lediglich Anknüpfungspunkt eines Beitrags sei, der weitere Vorgänge nahezu in gleicher Gewichtung einbeziehe, ohne dass das Interview und der ausstrahlende Sender Gegenstand der Berichterstattung und einer ausdrücklichen unmissverständlichen Auseinandersetzung seien." Vox nutzte die zugelassene Revision zum BGH.
(ps) 19.08.2015
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