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BGH hat Apple's Wisch-Patent für nichtig erklärt

Der Bundesgerichtshof (X. Zivilsenat mit dem vorsitzenden Richter Dr. Peter Meyer-Beck) hat das Patent des US-Konzerns Apple Inc. zur Entsperrung eines Touch-Screens durch eine "Wisch-Bewegung" mit Urteil vom 25. Aug. 2015 (Az.: X ZR 110/15) für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Der Computer-Konzern ist Inhaber des auch in Deutschland geltenden europäischen Patents 1 964 022 (Streitpatent). Gegen dieses Patent hatte die Motorola Mobility Germany GmbH eine Patent-Nichtigkeitsklage eingereicht.

In der BGH-Presse-Information  Nr. 151/2015 heißt es dazu:

Die Erfindung betrifft eine Maßnahme zum Entsperren einer tragbaren elektronischen Vorrichtung mit berührungsempfindlichem Bildschirm (Touchscreen), beispielsweise eines Mobiltelefons. Nach den Ausführungen der Patentschrift war es bekannt, solche Geräte gegen unabsichtliche Funktionsauslösung durch zufälligen Berührungskontakt zeitweise zu sperren und durch Berührung bestimmter Bildschirm-Bereiche in einer vorgegebenen Reihenfolge wieder zu entsperren. Das Streitpatent möchte das Entsperren benutzerfreundlicher gestalten. Es schlägt daher im Wesentlichen vor, dass der Nutzer zum Entsperren des Geräts eine bestimmte (Finger-)Bewegung (Wischbewegung) auf der Berühroberfläche ausführt. Dabei wird ihm auf dem Bildschirm eine grafische Hilfestellung gegeben, indem sich ein Entsperr-Bild "im Einklang mit der Fingerbewegung" auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt.

Das Bundespatentgericht hatte das Streitpatent gemäß Art. II § 6 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt und auch die hilfsweise verteidigten beschränkten Fassungen des Patents für nicht rechtsbeständig gehalten (Urteil vom 4. April 2013 - Az.: 2 Ni 59/11 EP). Der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ), weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (Art. 56 Satz 1 EPÜ). Das von dem schwedischen Hersteller Neonode vertriebene Mobiltelefon N1 nehme alle Merkmale der Erfindung bis auf die Anweisung vorweg, dem Nutzer auf dem Bildschirm ein Entsperr-Bild anzuzeigen, das sich im Einklang mit der – als solche bekannten – Fingerbewegung auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt. Dieses Merkmal sei jedoch bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen, weil es kein technisches Problem löse, sondern lediglich auf die Vorstellung des Benutzers einwirke, indem es durch grafische Maßnahmen die Bedienung des Geräts vereinfache.

Der u.a. für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Er hat zwar bei der Prüfung der Patentfähigkeit – anders als das Bundespatentgericht – berücksichtigt, dass die Erfindung insofern über den durch das Mobiltelefon Neonode N1 verkörperten Stand der Technik hinausgeht, als die Entsperrung dem Benutzer durch eine den Entsperr-Vorgang begleitende grafische Darstellung angezeigt wird. Eine solche benutzerfreundlichere Anzeige war dem Fachmann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt. Denn dort wird ein "virtueller Schalter" beschrieben, der durch eine Wischbewegung auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm mittels "Verschiebens" eines grafischen Objekts einen Schieberegler imitiert. Das Streitpatent beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die letztlich siegreiche Partei Motorola/Google hat für das Verfahren die Kanzlei Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan mit Sitz in Mannheim und München engagiert. Die Federführung lag in Händen von Dr. Marcus Grosch. Apple hingegen stand die Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer zur Seite.


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(ps) 26.08.2015



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