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Im Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft VG Media in Berlin und dem Suchmaschinen-Giganten Google hat das Bundeskartellamt entschieden, kein Verfahren gegen Google wegen des bisherigen Verhaltens im Zusammenhang mit der Einführung des Leistungsschutzrechtes für Presse-Verleger einzuleiten.
Nach der Einführung des Leistungsschutzrechtes hatte Google angekündigt, Suchergebnisse für Websites der Verlage, die sich von der VG Media vertreten lassen, nur noch verkürzt zu zeigen, sofern diese Verlage nicht ihre Einwilligung in die unentgeltliche Nutzung erklärten. Damit wollte Google Risiken in Verbindung mit einer etwaigen Verletzung des Leistungsschutzrechtes vermeiden.
Nach Einschätzung des Bundeskartellamtes ist das eine sachliche Rechtfertigung für das eigene Verhalten, denn auch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann nicht kartellrechtlich dazu verpflichtet werden, bei einer ungeklärten Rechtslage ein erhebliches Schadensersatz-Risiko einzugehen.
Der Präsident des Bundeskartellamtes Andreas Mundt erläutert: "Im Kern dieser Debatte steht eigentlich nicht das Kartellrecht, sondern die Frage der Reichweite des Leistungsschutzrechts. Darüber haben vor allem die Zivilgerichte zu entscheiden. Die Grenzen des kartellrechtlich erlaubten Verhaltens waren in diesem Fall nicht übertreten. Wir gehen davon aus, dass eine Veränderung der Ergebnisliste durch Google, die über die reine Relevanz für die Suchanfrage hinausgeht, aufgrund der Marktstärke des Unternehmens eine sachliche Rechtfertigung erfordern würde. In diesem Fall war ein solcher Grund allerdings gegeben. Wir haben Google hingegen deutlich gemacht, dass eine Totalauflistung einzelner Verleger einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot darstellen könnte.“
Das Vorgehen des Bundeskartellamtes in der Sache erfolgte in engem Kontakt mit der Europäischen Kommission, die ja bekanntlich ein Verfahren gegen die US-Internet-Giganten eingeleitet hat.
(ps) 10.09.2015
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