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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass für die Weiterleitung von TV- und Radio-Signalen von der Gemeinschaftsantenne in die Wohnungen keine GEMA-Gebühr gezahlt werden muss und damit eine wegweisende Entscheidung getroffen (Urteil vom 17. 09. 2015 – Az.: I ZR 228/14). Im vorliegenden Fall ging es um die Klage der Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte GEMA aus München gegen eine ebenfalls in der bayerischen Metropole ansässige Eigentümer-Gemeinschaft mit 343 Wohn-Einheiten.
Nach Einschätzung der BGH-Richter des I. Zivilsenats handelt es sich bei der Weiterleitung der Signale nicht um eine "Kabelweitersendung", denn die setzt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) voraus. Im vorliegenden Fall leiten die Wohnungseigentümer die über die Gemeinschaftsantenne empfangenen TV- und Radio-Signale an sich selber weiter, um sie dann privat zu nutzen.
(ps) 22.09.2015
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