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Verfassungsgericht: Beschwerde zum Auskunftsanspruch der Presse nicht angenommen
Mit Beschluss vom 27. Juli 2015 und seiner Veröffentlichung vom 13. Oktober 2015 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe die Verfassungsbeschwerde des Bild-Chefreporters Hans-Wilhelm Saure gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 13. Feb. 2013 zum presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 27. Juli 2015 – Az.: 1 BvR 1452/13).
Zum Hintergrund: Bild-Chefreporter Saure hatte im November 2010 beim Bundesnachrichtendienst Auskunft über die NS-Vergangenheit der hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeiter beantragt und gegen die Ablehnung eine Untätigkeitsklage eingereicht, die vom Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich abgewiesen wurde, weil Saure "aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz seine Auskunftsansprüche gegen eine Bundesbehörde nicht auf die Landespressegesetze stützen könne. Das konkrete Begehren des Beschwerdeführers erfülle auch nicht die Voraussetzungen eines – grundsätzlich in Betracht kommenden – verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG."
In der Pressemitteilung Nr. 74/2015 vom 13. Okt. 2015 erläutert der Bundesgerichtshof seine wesentlichen Erwägungen für die Nichtannahme:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da jedenfalls im Ergebnis eine Verletzung von Grundrechten nicht ersichtlich ist.
- Dahinstehen kann die Frage, ob die Länder im Rahmen ihrer Kompetenzen zur Regelung des Presserechts auch Auskunftspflichten gegenüber Bundesbehörden begründen können oder ob solche Regelungen dem Bundesgesetzgeber vorbehalten sind. Es kann auch offen bleiben, ob ein Auskunftsanspruch unter Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann und wie weit dieser gegebenenfalls reicht. Denn für eine Verletzung der Pressefreiheit ist jedenfalls dann nichts ersichtlich, solange den Presseangehörigen im Ergebnis ein Auskunftsanspruch eingeräumt wird, der hinter dem Gehalt der Auskunftsansprüche der Landespressegesetze nicht zurückbleibt. Wenn es den Fachgerichten auf diese Weise gelingt, die Konsequenzen der nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht wirksam geregelten Auskunftsansprüche von Presseangehörigen gegenüber Bundesbehörden aufzufangen, kommt eine Verletzung von Grundrechten nicht in Betracht und ist eine Annahme des Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht nicht angezeigt.
- So liegt es hier. Die Auskunftsansprüche in den Landespressegesetzen verschaffen nur den Zugang zu solchen Informationen, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind. Die landesrechtlichen Anspruchsgrundlagen, gegen die der Beschwerdeführer insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken vorträgt, beinhalten keinen Anspruch auf Generierung und Verschaffung von Informationen und sonstigem Material. Auch das Informationsfreiheitsrecht ermöglicht im Rahmen seines Anwendungsbereichs nur Zugang zu tatsächlich vorhandenen Informationen.
- Demgegenüber richtete sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auskunftsanspruch nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen im fachgerichtlichen Verfahren auf eine Verschaffung von Informationen, über die der Bundesnachrichtendienst selbst noch nicht verfügte. Die angefragten Informationen sollten vielmehr zu einem wesentlichen Teil erst von einer eigens zur Aufklärung der in Rede stehenden Geschehnisse eingesetzten Unabhängigen Historikerkommission erarbeitet werden. Wird ein solcher, auf Informationsbeschaffung gerichteter Auskunftsanspruch von den Gerichten nicht zugesprochen, werden Grundrechte folglich nicht offensichtlich verkannt.
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(ps) 13.10.2015
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