Aktuelle Ausgabe
Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Hessen (VGH) in Kassel hat die Beschwerde des Landes Hessen gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Mai 2015 zurück gewiesen und damit bestätigt, dass der bisherige Vergabe-Prozess für Sportwetten-Lizenzen gestoppt werden muss (Urteil vom 16. Okt. 2015 - Az.: 8 B 1028/15). Dieses Urteil ist von den VGH-Richtern als nicht anfechtbar definiert worden.
In der entsprechenden VGH-Presse-Info Nr. 19/2015 vom 19. Okt. 2015 heißt es dazu: "Ziele des von den Ländern geschlossene Glücksspiel-Staatsvertrages sind die Vermeidung der Glücksspielsucht und die Suchtbekämpfung, die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebes – insbesondere die Schwarzmarkt-Bekämpfung −, der Jugend- und Spielerschutz, die Abwehr der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität sowie die Abwehr von Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs. Zur Erreichung dieser Ziele sieht der Glücksspiel-Staatsvertrag für Sportwetten im Grundsatz ein staatliches Veranstaltungsmonopol vor. Im Rahmen einer sog. Experimentier-Klausel zur besseren Erreichung seiner Ziele, insbesondere zur Bekämpfung des Schwarzmarktes, hat der Glücksspiel-Staatsvertrag allerdings für einen bis zum 30. Juni 2019 befristeten Zeitraum das staatliche Monopol ausgesetzt und die Vergabe von maximal 20 Konzessionen an Private zur Veranstaltung von Sportwetten zugelassen.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport ist die zentral zuständige Behörde in Deutschland für das Konzessions-Verfahren zur Veranstaltung von Sportwetten nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag. Es erteilt die Konzessionen. Intern trifft das sog. Glücksspiel-Kollegium die Entscheidung, welche Bewerber eine Konzession erhalten. Die Beschlüsse des Glücksspiel-Kollegiums sind für das Hessische Ministerium des Innern und für Sport bindend. Das Glücksspiel-Kollegium besteht aus 16 Vertretern aller Länder und kann mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder entscheiden.
Nach einer europaweiten Ausschreibung der Konzessionen wurden auf einer ersten Verfahrensstufe die grundsätzlich geeigneten Bewerber ermittelt. Auf einer zweiten Verfahrensstufe erfolgte sodann in einem umfangreichen Prüfverfahren die Auswahl zwischen den grundsätzlich geeigneten Bewerbern, die zu einer Reihenfolge der Bewerber führte (sog. Ranking).
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport informierte die Bewerber darüber, dass die Konzessions-Vergabe an die 20 ausgewählten Bewerber erfolgen solle. Auf Eilantrag der Antragstellerin dieses Verfahrens, die im Ranking Platz 21 belegt hatte, gab das Verwaltungsgericht Wiesbaden dem Land Hessen mit Beschluss vom 5. Mai 2015 auf, vorläufig von einer Vergabe der Konzessionen an die ausgewählten Bewerber abzusehen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Landes Hessen hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 zurückgewiesen. Die Erteilung der Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten an die 20 ausgewählten Bewerber bleibt dem Land Hessen damit untersagt.
Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sieht die Antragstellerin durch die getroffene Auswahlentscheidung in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt. Die Übertragung der verbindlichen Entscheidung über die Vergabe der Konzessionen auf das Glücksspiel-Kollegium widerspreche dem Grundgesetz. Das hoheitliche Handeln des Glücksspiel-Kollegiums könne weder dem Bund noch einem der Länder zugerechnet werden, sondern allenfalls der Gesamtheit der Länder oder gegebenenfalls einer Mehrheit der Länder. Dies verstoße gegen das Bundesstaatsprinzip, wonach es neben der Bundes- und der Landesebene keine dritte Ebene staatlicher Gewalt geben dürfe. Zudem verletze die Ausübung von Hoheitsgewalt durch das Glücksspiel-Kollegium das Demokratieprinzip. Dem Glücksspiel-Kollegium, das als Gesamtheit weder der Aufsicht des Bundes noch der eines Landes unterliege, fehle eine ausreichende demokratische Legitimation. Sein hoheitliches Handeln lasse sich weder auf das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland noch auf das Staatsvolk eines der Länder zurückführen. Ein Staatsvolk der Gesamt- oder Mehrheit der Länder kenne das Grundgesetz nicht.
Auch bei unterstellter Vereinbarkeit des Vergabeverfahrens unter Beteiligung des Glücksspiel-Kollegiums mit dem Grundgesetz sieht der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Antragstellerin im Übrigen in ihrem durch § 4b des Glücksspiel-Staatsvertrages gewährleisteten Recht auf Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens verletzt. Bereits das in der europaweiten Ausschreibung als „Zuschlagskriterium“ benannte „wirtschaftlich günstigste Angebot“ sei nicht transparent. Denn für die Auswahlentscheidung sei nicht eine Kombination aus Preis- und Qualitätsgesichtspunkten ausschlaggebend, sondern die Eignung eines Bewerbers, die Ziele des Glücksspiel-Staatsvertrages zu unterstützen. Darüber hinaus sei die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Bewertungsmatrix fehlerhaft. Die dort vorgenommene Gewichtung von Kriterien, die aus der Zuweisung von Punktezahlen an die jeweiligen Kriterien ersichtlich sei, entspreche nicht deren Bedeutung nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag."
(ps) 19.10.2015
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