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Wettbewerbszentrale verklagt Zalando wegen irreführender Werbung

Beim Landgericht Berlin hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. eine Unterlassungsklage wegen irreführender Werbung gegen den in Berlin ansässigen Online-Händler Zalando AG eingereicht. Jüngst hatte die Wettbewerbszentrale gegenüber dem Unternehmen beanstandet, dass dieses bei verschiedenen Artikeln mit einem geringeren Waren-Vorrat als tatsächlich vorhanden geworben hatte:

Zalando hatte im Rahmen seiner Internet-Präsenz bei verschiedenen Bekleidungsartikeln nach Eingabe der gewünschten Größe durch den Benutzer auf einen begrenzten Warenvorrat mit Angaben wie „3 Artikel verfügbar“ hingewiesen. Dadurch wurde bei Verbrauchern der Eindruck erweckt, man müsse sich mit einer Bestellung beeilen, um von einer begrenzten Bestellmöglichkeit noch Gebrauch machen zu können. Richtig war allerdings, dass man die Anzahl der bestellten Produkte später im Warenkorb beliebig erhöhen konnte, also durchaus mehr Produkte als der zunächst angegebene begrenzte Waren-Vorrat zur Verfügung standen.

Die Wettbewerbszentrale stuft dies als irreführende und damit unlautere Angebotspraxis ein und verlangt von Zalando deren Unterlassung. Nachdem nun außergerichtliche Einigungsbemühungen gescheitert sind, verfolgt sie ihren Anspruch gerichtlich weiter mit einer Unterlassungsklage beim Landgericht Berlin (dortiges Az. 15 O 480/15).


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(ps) 06.11.2015



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