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Bundespräsident darf seine Gedanken zu Verfahren bei der Gesetzgebung für sich behalten

Nachdem zuletzt eine Reihe von öffentlichen Institutionen von den Gerichten zu mehr Auskünften gegenüber den Pressevertretern verpflichtet wurden, schlägt das Pendel diesmal in die andere Richtung. Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat entschieden, dass das Bundespräsidialamt einem Pressevertreter keine Auskunft zu etwaigen Bedenken des Bundespräsidenten zu Gesetzgebungsvorhaben geben muss Beschluss vom 24. Nov. 2015 - Az.: VG 27 L 179.15).

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(ps) 02.12.2015



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