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Einen Erfolg für die Werbe-Freiheit hat der Fruchtsaft-Hersteller Rabenhorst mit Sitz in Unkel am Rhein beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe erzielen können. Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat entschieden, "dass die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen […] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" auf dem Etikett einer Flasche, in der sich ein Mehrfruchtsaft befindet, zulässige gesundheitsbezogene Angaben darstellen" (Urteil vom 10. Dez. 2015 – Az.: I ZR 222/13). Gegen diese Werbe-Aussagen war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) aus Berlin vor Gericht gezogen und konnte sich sowohl beim Landgericht Koblenz (Urteil vom 1. März 2013 – 16 O 172/12) als auch beim OLG Koblenz ( Urteil vom 11. Dezember 2013 – 9 U 405/13) durchsetzen.
In der Presse-Information Nr. 203/2015 erläutert der BGH: "Nach Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes verstieß die Aufmachung dieses Produkts gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. Health-Claims-Verordnung). Er hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" seien nicht nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassene und damit unzulässige gesundheitsbezogene Angaben in Form von Angaben über die Gesundheit von Kindern gemäß Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage geführt. Die Verwendung der im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 speziellen gesundheitsbezogenen Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sowie "Lernstark" ist von der nach dieser Verordnung zugelassenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gedeckt. Bei der Angabe "Lernstark" handelt es sich um einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung, der zulässig ist, weil ihr die zugelassene Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" beigefügt ist."
(ps) 10.12.2015
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