Samstag, 15. August 2026

Aktuelle Ausgabe

ANZEIGE


BGH: No-Reply-Bestätigungsmails mit Werbe-Zusätzen verletzen das allgemeine Personlichkeitsrecht

No-Reply-Mails oder sogenannte automatische Bestätigungs-Mails gehören heute zum digitalen Alltag. Grundsätzlich ist das auch in Ordnung, aber ab sofort dürfen die No-Reply-Mails nicht mehr mit werblichen Zusätzen versehen werden, weil dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat am Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass E-Mails mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn sie gegen den ausdrücklichen Willen zugeschickt werden.

Das Verfahren hat ein genervter Verbraucher in Gang gebracht, der am 10. Dezember 2013 per Mail um eine Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung gebeten hatte. Die Beklagte bestätigte den Nachrichten-Eingang per Mail mit der Betreff-Info "Automatisierte Antwort auf ihre Mail (...)" mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre S. Versicherung

Übrigens: Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für S. Kunden. Infos und Anmeldung unter (…)

Neu für iPhone Nutzer: Die App S. Haus & Wetter, inkl. Push Benachrichtigungen für Unwetter und vielen weiteren nützlichen Features rund um Wetter und Wohnen: (…)

***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***

Das stellte den Verbraucher nicht zufrieden und postwendend schickte er am 11. Dez. 2013 eine neue Mail, in der er klar zum Ausdruck brachte, dass die automatisierte Antwort-Mail Werbung enthalte, mit der er nicht einverstanden sei. Sowohl auf diese Mail als auch auf eine weitere Nachfrage-Mail am 19. Dez. 2013 erhielt der Verbraucher vom Mail-System die oben bereits zitierte automatisierte Antwort-Mail.

Dem Verbraucher platzte der Kragen und er reichte beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt Klage ein, dass Unternehmen solle es unterlassen, mit ihm ohne sein Einverständnis zum Zwecke der Werbung per Mail in Kontakt zu treten. Das Amtsgericht gab der Klage statt (Urteil vom 25. April 2014 – Az.: 10 C 225/14). Auf Berufung der Beklagten wies das Landgericht Stuttgart die Klage ab (Urteil vom 4. Feb. 2015 – Az.: 4 S 165/15). Der VI. Zivilsenat am BGH hob nun das Berufungsurteil auf und stellte das amtsgerichtliche Urteil wieder her. In der BGH-Presse-Info Nr. 205/2015 vom 16. Dez. 2015 heißt es dazu: "Die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19. Dezember 2013 hat den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist."

Dieses Urteil wird mit Sicherheit bei einer Reihe von Unternehmen zu einer Änderung der automatisierten Antwort-Mails führen.


zurück

(ps) 16.12.2015



Titelschutz anmelden

 

Wir informieren Sie

 

Erscheinungstermine