Aktuelle Ausgabe
Ein ausgesprochen relevantes Urteil in Sachen Privatsphäre und Persönlichkeitsrecht hat der VI. Zivilsenat am Bundesgerichtshof in Karlsruhe gefällt: Danach müssen intime Fotos nach dem Ende einer Beziehung gelöscht bzw. zurückgegeben werden, wenn die oder der Abgebildete dies verlangt (Urteil vom 13. Okt. 2015 – Az.: VI ZR 27/14).
Im vorliegenden Fall hatte ein Profi-Fotograf von seiner einstigen Geliebten diverse Fotos und Videos vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr gemacht. Die Frau, die während der Beziehung mit dem Fotografen noch mit einem anderen Mann verheiratet war, war mit den pikanten Aufnahmen nicht nur einverstanden sondern versorgte ihren damaligen Geliebten auch noch mit weiteren Intim-Fotos.
Nach dem Ende der Beziehung schickte der Fotograf die Erotik-Fotos per Mail an die Firmen-Adresse des Ehemannes und ermöglichte auch dessen Kollegen einen Blick auf das pikante "Material". Per einstweiliger Verfügung wurde das dem Fotografen untersagt.
Darüber hinaus wollte die Frau nicht nur die weitere Verbreitung der Intim-Fotos untersagen, sondern diese entweder unwiderruflich löschen lassen oder aber zurückbekommen. Mit der Nichtweitergabe erklärte sich der Fotograf in einem gerichtlichen Vergleich einverstanden, doch wollte er die Fotos als "Erinnerung" behalten. Das wurde dem Fotografen nun vom BGH verboten, weil das Persönlichkeitsrecht der Frau die anderen Rechte wie etwa das grundrechtlich geschützte Berufsausübungs- oder Kunst-Recht tangierten. Ähnlich hatte zuvor bereits das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Urteil vom 20. Mai 2014 – Az.: 1288/13).
(ps) 21.12.2015
Titelschutz anmelden
Wir informieren Sie
Erscheinungstermine