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Kabelnetz-Betreiber müssen Anbieter vergleichbarer Programme in Bezug auf Einspeise-Entgelte gleich behandeln – selbst wenn einzelne Programme einen gesetzlichen Must-Carry-Status haben oder der Anbieter eine herausgehobene Markt-Stellung hat. Das hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten in ihrer Sitzung am 2. Februar 2016 entschieden. Denn eine Ungleich-Behandlung würde dem rundfunkrechtlichen Ziel der Angebots- und Anbietervielfalt zuwider laufen, so der ZAK-Vorsitzende Siegfried Schneider (im Hauptberuf Chef der BLM Bayerische Landeszentrale für neue Medien in München): "Es ist allen Kabelnetz-Betreibern freigestellt, Entgelte für ihre Verbreitungsleistungen zu verlangen. Diese Entgelte müssen jedoch für alle Anbieter gelten."
Im konkreten Fall hatte der Berliner Programm-Anbieter WeltN24 Beschwerde gegen den Kabelnetz-Betreiber Tele Columbus AG mit Sitz in Berlin eingelegt. Dieser hatte von WeltN24 seit Januar dieses Jahres ein Einspeise-Entgelt für die digitale Verbreitung des Nachrichten-Programms N24 in SD-Qualität in seinen Kabelnetzen verlangt. Vergleichbare Programme wie Phoenix und n-tv hatte der Plattformanbieter jedoch weiter unentgeltlich eingespeist. Ein Vorgehen, das nach Auffassung der ZAK mit den Vorgaben des Rundfunk-Staatsvertrags, der eine Gleichbehandlung von Programm-Anbietern in Bezug auf Tarife und Entgelte vorschreibt, unvereinbar ist. Dass das Programm Phoenix einen gesetzlichen Must-Carry-Status hat, beziehungsweise der Anbieter von n-tv eine vergleichsweise große Verhandlungsmacht besitzt, stelle keinen rechtfertigenden Grund dar. Dem Kabelnetz-Betreiber wurde mit Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheids die Gelegenheit gegeben, Abhilfe zu schaffen.
(ps) 08.02.2016
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