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Mobilfunk-Unternehmen, die einen Internet-Tarif mit "unbegrenztem" Daten-Volumen anbieten, dürfen die Geschwindigkeit der Daten-Übertragung nach Überschreiten eines Limits nicht drastisch einschränken. Das hat das Landgericht Potsdam entschieden (Urteil vom 14. Jan. 2016 – Az.: 2O 148/14). Bei dem Verfahren ging es um den Mobilfunk-Tarif "Allnet Flat Base all-in" des Mobilfunk-Anbieters E-Plus (heute Telefonica). Die Klage hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit Sitz in Berlin eingereicht.
In der Werbung hatte E-Plus für diesen Tarif eine hohe Surf-Geschwindigkeit angeboten, aber in einer Vertragsklausel ein Limit von 500 MB pro Monat festgelegt, danach konnte der Kunden statt mit der Geschwindigkeit von 21,6 Megabit nur noch mit 65 Kilobit surfen. In der vzbv-Presse-Info heißt es: "Das Landgericht Potsdam schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Leistungseinschränkung den Kunden unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist. Die Richter sahen darin eine unzulässige Änderung der Hauptleistungspflicht. Die Formulierung „Datenvolumen unbegrenzt“ in den Geschäftsbedingungen des Unternehmens erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, dass der Tarif anders als andere Angebote eben keine Begrenzung der Internetnutzung enthalte. Die extreme Drosselung der Geschwindigkeit komme daher einer „Reduzierung der Leistung auf null gleich". Es sei heute selbstverständlich, auch über mobile Internetzugänge große Datenmengen wie Videos, Fotos und Musikdateien zu übertragen."
Darüber hinaus halten die Potsdamer LG-Richter auch eine weitere Klausel für unzulässig, "die E-Plus schon bei Vertragsabschluss zu einer einseitigen Einschränkung der Leistung berechtigt hätte. E-Plus hatte sich vorbehalten, den Auftrag des Kunden zur Einrichtung des Mobilfunkanschlusses in Hinblick auf Auslandstelefonate und kostenpflichtige Service-Rufnummern abzulehnen. In diesem Fall sollte der Kundenauftrag trotzdem gültig bleiben. Von diesen Leistungen ausgesperrte Kunden wären somit für die Laufzeit von zwei Jahren an einen Vertrag gebunden, den sie in dieser Form nie gewollt haben."
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(ps) 08.02.2016
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