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Landgericht Berlin weist VG Media-Klage gegen Google zurück

Am heutigen Freitag haben die 41 in der VG Media zusammengeschlossenen Presseverlage vor dem Landgericht Berlin eine Niederlage bei ihrer Klage gegen die Online-Suchmaschine Google erlitten. Die Kammer für Handelssachen 92 hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19. Feb. 2016 – Az.: 92 O 5/1). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die 41 Presseverlage können binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe Berufung beim Kammergericht Berlin einlegen.

Mit der Klage wollten die Verlage erreichen, dass Google daran gehindert wird, Snippets und Vorschaubilder der Verlags-Websites nur unter bestimmten Voraussetzungen bei Suchergebnissen zu zeigen. In der Presse-Info Nr. 14/2016 vom 19. Feb. 2016 heißt zur Erläuterung: "Hintergrund des Rechtsstreits ist das seit August 2013 geltende Leistungsschutzrecht, das Verlagen das Recht einräumt, eine Nutzung ihrer Presse-Erzeugnisse ohne Zahlung eines entsprechenden Leistungsentgelts zu verbieten. Es ist nicht auszuschließen, dass die Anzeige der vorgenannten Snippets bei Ergebnissen einer Online-Suche nach dem neuen Gesetz auf Verlangen der Presse-Verlage entgeltpflichtig sein könnte. Google schrieb daraufhin verschiedene Verlage, darunter auch die 41 Klägerinnen, an und bat darum, schriftlich in die kostenlose Nutzung dieser Snippets einzuwilligen. Anderenfalls komme in Betracht, dass zukünftig Suchergebnisse, die Presse-Erzeugnisse der Klägerinnen beträfen, nur noch ohne Text- und Bild-Wiedergabe, also lediglich mit dem Link und dem Pfad, angezeigt würden.

Der Versuch der Klägerinnen, mit ihrer Klage Google an diesem Verhalten zu hindern, blieb in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin erfolglos. Die Kammer führte in der heutigen mündlichen Verhandlung aus, dass ein solcher kartellrechtlicher Anspruch nicht bestehe. Bei den Suchmaschinenanbietern dürfte es sich zwar um einen Markt im kartellrechtlichen Sinn handeln. Auch wenn nach bisherigem Verständnis der Rechtsprechung ein Markt nur dann angenommen werde, wenn Kosten aufzuwenden seien und hier kostenlose Dienste in Anspruch genommen würden, müsse das Modell im weitesten Sinne betrachtet werden. Indem die Nutzer für die Leistungen ihre Daten preisgeben würden, könnte es gerechtfertigt sein, von einem Markt auszugehen.

Bei Google dürfte es sich auch unzweifelhaft um ein marktbeherrschendes Unternehmen handeln. Jedoch liege eine diskriminierende Ungleichbehandlung nicht vor, auch wenn Google nicht allen Verlagen angekündigt habe, die Snippets und Vorschaubilder zu deren Web-Seiten bei Such-Ergebnissen nicht mehr dazustellen. Ebenso wenig sei ein Preishöhen-Missbrauch festzustellen.

Durch das Modell der Suchmaschine entstehe eine sogenannte "win-win-Situation", da jeder davon profitiere: Google durch die generierten Werbe-Einnahmen, die Nutzer durch die Hilfe bei der Suche nach bestimmten Informationen und die Presseverlage durch die ihrerseits erhöhten Werbe-Einnahmen, wenn die Verlagsseiten aufgerufen würden. Dieses Konzept würde aus dem Gleichgewicht gebracht, wenn Google für das Recht zur Wiedergabe von Snippets und Vorschaubildern in den Suchergebnissen, die auf Internetseiten der Verlage hinweisen, ein Entgelt zu entrichten hätte. Das Begehren von Google, entweder auf der weiterhin kostenlosen Nutzung zu bestehen oder aber auf die Wiedergabe von Snippets und Vorschaubildern bei den Verlagsseiten der Klägerinnen zu verzichten, ist nach Ansicht der Kammer deshalb nicht missbräuchlich."


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(ps) 19.02.2016



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