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Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutz-Verfahren entschieden, dass der Bundespräsident Joachim Gauck nicht verpflichtet ist, einem Journalisten Auskunft über den Inhalt seiner verfassungsrechtlichen Prüfung beim Betreuungsgeld-Gesetz und anderer Gesetze zu geben (Beschluss vom 10. Feb. 2016 – Az.: OVG 6 S 56.15). Der Beschuss ist nicht anfechtbar.
Damit wurde die erstinstanzliche Eil-Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin weitgehend bestätigt. In der entsprechenden Presse-Info heißt es dazu: "Die Entscheidungsfindung des Bundespräsidenten bei der ihm nach Art. 82 Abs. 1 GG obliegenden Ausfertigung von Gesetzen gehört zum Kernbereich präsidialer Eigenverantwortung, für den ein schutzwürdiges Vertraulichkeitsinteresse besteht. Der Senat hat zudem die Eilbedürftigkeit verneint, weil der Presse-Vertreter nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug an der Berichterstattung zu dem von dem Bundesverfassungsgericht bereits für nichtig erklärten Betreuungsgeld-Gesetz sowie weiterer Gesetze besteht".
(ps) 22.02.2016
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