Aktuelle Ausgabe
Wegen Verdachts auf Marktmacht-Missbrauch durch Datenschutz-Verstöße hat das Bundeskartellamt ein Verfahren gegen die Facebook Inc. in den USA, gegen deren irische Tochter sowie gegen die Facebook Germany GmbH in Hamburg eingeleitet. Die Bonner Behörde geht dem Verdacht nach, dass Facebook durch die Ausgestaltung seiner Vertragsbestimmungen zur Verwendung von Nutzer-Daten seine mögliche marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für soziale Netzwerke missbraucht.
Laut Bundeskartellamt besteht der Anfangsverdacht, dass die Nutzungs-Bedingungen von Facebook gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Nicht jeder Rechtsverstoß eines marktbeherrschenden Unternehmens ist gleichzeitig auch kartellrechtlich relevant. Im vorliegenden Fall könnte die Verwendung rechtswidriger Nutzungs-Bedingungen durch Facebook einen sogenannten Konditionen-Missbrauch gegenüber den Nutzern darstellen. Das Bundeskartellamt wird daher unter anderem überprüfen, ob und welcher Zusammenhang zwischen der möglichen marktbeherrschenden Position des Unternehmens und der Verwendung derartiger Klauseln besteht.
Der Kartellamts-Präsident Andreas Mundt erklärt: "Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen besonderen Pflichten. Dazu gehört es auch, angemessene Vertragsbedingungen zu verwenden, soweit diese marktrelevant sind. Für werbefinanzierte Internet-Dienste wie Facebook haben die Nutzer-Daten eine herausragende Bedeutung. Gerade deshalb muss auch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs von Marktmacht untersucht werden, ob die Verbraucher über die Art und den Umfang der Daten-Erhebung hinreichend aufgeklärt werden."
Vorbehaltlich des Ergebnisses weiterer Markt-Erhebungen hat das Bundeskartellamt schon jetzt Anhaltspunkte dafür, dass Facebook auf dem gesondert abzugrenzenden Markt für soziale Netzwerke marktbeherrschend ist. Facebook erhebt von seinen Nutzern in großem Umfang persönliche Daten aus verschiedensten Quellen. Durch die Bildung von Nutzer-Profilen ermöglicht das Unternehmen Werbekunden ein zielgenaues Werben. Um den Zugang zum sozialen Netzwerk zu erhalten, muss der Nutzer zunächst in diese Daten-Erhebung und -Nutzung einwilligen, indem er sich mit den Nutzungs-Bedingungen einverstanden erklärt. Der Umfang der erteilten Einwilligung ist für die Nutzer nur schwer nachzuvollziehen. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise insbesondere nach dem geltenden nationalen Datenschutzrecht. Soweit ein Zusammenhang mit der Markt-Beherrschung besteht, könnte ein solcher Verstoß auch kartellrechtlich missbräuchlich sein.
Das Bundeskartellamt führt das Verfahren in engem Kontakt mit den zuständigen Datenschutz-Beauftragten der Bundesländer, mit den Verbraucherschutz-Verbänden sowie der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen EU-Mitgliedstaaten.
(ps) 02.03.2016
Titelschutz anmelden
Wir informieren Sie
Erscheinungstermine