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BGH: Portal-Betreiber müssen bei Bewertungen mehr Verantwortung übernehmen

Bewertungs-Portale erfreuen sich bei den Konsumenten einer hohen Beliebtheit. Ob ein Hotel gesucht wird oder vor einem Restaurant-Besuch – der Verbraucher nutzt häufig die Chance, sich über die zu erwartende Leistung schon mal schlau zu machen. Auch Ärzte, Lehrer oder Handwerker wissen ein Lied von der Bewertung durch den Verbraucher zu singen. Nicht alle Bewertungen sind gerecht oder entsprechen den tatsächlichen Fakten.

Der Bundesgerichtshof hat nun ein salomonisches Urteil gefällt und die Pflichten für die Betreiber von Bewertungs-Portalen konkretisiert (Urteil vom 1. März 2016 – Az.: VI ZR 34/2016). Im vorliegenden Fall geht es um die Klage eines Zahnarztes gegen das Portal jameda.de, das zur Tomorrow Focus AG gehört, an der wiederum der Medien-Konzern Hubert Burda Media die Mehrheit hält. Der Zahnarzt war von einem anonymen Nutzer schlecht bewertet worden und verlangte die Löschung. Das Landgericht Köln gab ihm Recht (Urteil vom 9. Juli 2014 – Az.: 28 O 516/13). Beim OLG Köln bekam hingegen jamedia.de Recht (Urteil vom 16. Dezember 2014 – Az.: 15 U 141/14).

Der unter anderem für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivil-Senat am BGH hob die OLG-Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht. Zugleich gaben die BGH-Richter ihren OLG-Kollegen einige "Hinweise" mit auf den Weg: "Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihr obliegende Prüf-Pflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechts-Verletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portal-Betreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen. "

Mit Blick auf die Realität macht der BGH allerdings auf klar: "Hierbei darf einem Dienste-Anbieter keine Prüfungs-Pflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert".

Der Zahnarzt hatte die Berliner Kanzlei Höch Kadelbach engagiert und wurde vom Kanzlei-Gründer Dominik Höch betreut. Die Burda-Tochter jameda.de wurde von Jörg Knupfer von der Münchner Kanzlei SSB Söder Schwarz Berlinger vertreten, die sich Anfang 2016 aus der langjährigen Burda-Kanzlei Prof. Schweizer herausgelöst hatte.


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(ps) 01.03.2016



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