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LG Düsseldorf: Like-Button kann gegen Datenschutz verstoßen

Der Like-Button von Facebook spielt für den digitalen Werbe-Erfolg schon eine bedeutende Rolle. Bei der Nutzung bzw. der Einbindung des Like-Buttons auf ihren Websites müssen Unternehmen die Datenschutz-Vorschriften beachten. Die simple Einbindung ohne Hinweis über Sinn und Zweck sowie ohne Einwilligung der Seiten-Besucher ist nicht statthaft. Das geht aus dem Urteil vom Landgericht Düsseldorf hervor (Urteil vom 9. März 2016 – Az.: 12 O 151/15).

Im vorliegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale NRW im Frühjahr 2015 gleich bei sechs Unternehmen per Abmahnung verlangt, dass der Like-Button von Facebook Datenschutz-konform umgestellt werden muss. Vier Unternehmen gaben die geforderte Unterlassungserklärung ab (HRS, Beiersdorf, Eventim und KIK). Gegen die beiden anderen (Peek & Cloppenburg mit der Website Fashion ID und Payback) reichte die Verbraucherzentrale NRW Klage beim Landgericht Düsseldorf und beim Landgericht München ein.

Mit dem heutigen Urteil des LG Düsseldorf wurde dem Mode-Haus Peek & Cloppenburg mitgeteilt, dass der Einsatz des Like-Buttons nicht Datenschutz-konform ist. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, dennoch ist sie in den Nachrichten ausgesprochen offensiv kommuniziert worden.

Die Verbraucherzentrale NRW wurde bei diesem Prozess von der Kanzlei Brandi Rechtsanwälte mit Stammsitz in Bielefeld betreut. Der Brandi-Partner Dr. Sebastian Meyer, Spezialist für IT- und Wettbewerbsrecht, hat den Klienten beim LG Düsseldorf erfolgreich vertreten.


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(ps) 09.03.2016



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