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Bundestag muss teilweise Auskunft über Büro-Anschaffungen der Abgeordneten geben

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat für mehr Klarheit in Sachen Presse-Auskünfte über Bundestagsabgeordnete gesorgt und in zwei Revisionsverfahren entschieden, unter welchen Voraussetzungen Pressevertreter auf der Grundlage des presserechtlichen Auskunftsanspruchs von der Verwaltung des Deutschen Bundestages Auskunft darüber erhalten können, welche Bundestagsabgeordneten welche Anschaffungen über die ihnen zustehende Pauschale für Büro- und Geschäftsbedarf (liegt pro Jahr + Abgeordneten bei 12.000 Euro) abgerechnet haben (Urteil vom 16. März 2016 – Az.: BVerwG 6 C 65.14 und BVerwG 6 C 66.14).

In beiden Fällen hatte ein Redakteur einer Tageszeitung im Anschluss an Presse-Berichte über das Einkaufsverhalten von Abgeordneten den Zugang zu Unterlagen über den Erwerb von Montblanc-Schreibgeräten, Digital-Kameras sowie iPods gefordert. Da ihm die Bundestagsverwaltung die erwünschten Angaben bzw. Zugänge verweigerte, reichte der Journalist Klage ein.

In diesen beiden Fällen wies das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen des Klägers zurück, der schon in allen Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben war. Aber die Leipziger Richter stellten klar, dass es sehr wohl ein berechtigtes Interesse geben kann: "Die Bundestagsabgeordneten haben ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit von Informationen über die Inanspruchnahme ihrer Sachmittelpauschale, weil es sich um personenbezogene Daten handelt, die von der Freiheit des Mandats geschützt sind. Die Schutzwürdigkeit dieses Interesses an Vertraulichkeit ist allerdings gemindert, wenn – namentlich auf der Grundlage zunächst ohne Namensnennung erteilter oder zusammengefasster Angaben – konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche, insbesondere nicht mandatsbezogene Inanspruchnahme der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete vorliegen. In einem solchen Fall überwiegt das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse der Presse, auch unter Nennung der Namen über die Anschaffungen von Abgeordneten Auskunft zu erhalten. Ein solcher Fall war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben."


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(ps) 18.03.2016



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