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Bundesverfassungsgericht: Kachelmann verliert gegen Ex-Geliebte

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat klargestellt, dass die Ex-Geliebte von Wetter-Moderator Jörg Kachelmann sehr wohl das "Recht zum Gegenschlag" hatte und daher im Interview mit der Zeitschrift "Bunte" im Sommer 2011 "zurückzuschlagen" (Beschluss vom 10. März 2016 – Az.: 1 BvR 2844/13). Die Radio-Moderatorin Claudia D. durfte ihre Vorwürfe im Interview wiederholen – trotz des vorangegangenen Freispruchs für Kachelmann beim Landgericht Mannheim.

In der Presse-Mitteilung 21/2016 vom 29. April 2016 heißt es: "Die Meinungsfreiheit umfasst auch die Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert darzustellen, insbesondere als Erwiderung auf einen unmittelbar vorangegangenen Angriff auf die Ehre, der gleichfalls in emotionalisierender Weise erfolgt ist. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Damit gab sie der Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin statt, die sich gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverurteilung gewandt hatte."

Subjektive Äußerungen sind auch durch die Meinungsfreiheit geschützt

In der Presse-Info hält das Bundesverfassungsgericht zudem noch fest: "Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht. Sie umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen".

Auch dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht Köln schreiben die Verfassungsrichter einen allemal beachtenswerten Satz ins Stammbuch, denn beide hatten der Ex-Geliebten die Interview-Aussagen untersagt. Karlsruhe erklärt dazu in der Presse-Info: "Indem die Gerichte davon ausgingen, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine sachliche Wiedergabe der wesentlichen Fakten zu beschränken habe, und hierfür auf das öffentliche Informationsinteresse abstellen, verkennen sie die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch unabhängig von einem solchen Interesse geschützte Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert zu bewerten. Zugleich übersieht diese Sichtweise das öffentliche Interesse an einer Diskussion der Konsequenzen und Härten, die ein rechtsstaatliches Strafprozessrecht aus Sicht möglicher Opfer haben kann."


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(ps) 29.04.2016



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