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BGH entscheidet über die "POST"-Marke

Die Deutsche Post AG kann Wettbewerbern nicht untersagen das Wort „Post“ in ihrem Unternehmenskennzeichen zu verwenden. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof in zwei Prozessen. Die Deutsche Post AG hatte  zwei Kurier- und Postdienstleister wegen Verletzung der Marke in Anspruch genommen. Sowohl die City Post KG als auch Die Neue Post dürfen nun weiterhin als „Post“ firmieren und den Wortbestandteil auch in ihren Domainnamen bzw. E-Mail-Adressen nutzen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Ansprüche des Bonner Konzern aus seiner „POST“-Marke nach § 23 Nr. 2 MarkenG verneint. Nach dieser Bestimmung kann der Markeninhaber einem Dritten untersagen, ein mit der Klagemarke ähnliches Zeichen als eine Angabe zu benutzen, mit der ein Dritter die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung beschreibt, sofern diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. An der Benutzung der Bezeichnung „Post“ hätten die Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes Postdienstleistungen erbringen, zur Beschreibung ihres Tätigkeitsbereichs ein besonderes Interesse, urteilten die Karlsruher Richter. Soweit sich die Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort „POST“ abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG - etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb - die Verwechslungsgefahr erhöhen, könne ihnen die Verwendung der Bezeichnung „Post“ nicht untersagt werden.

Das Löschungsverfahren der Marke „POST“ ist noch beim Bundesgerichtshof anhängig und wird voraussichtlich am 23. Oktober diesen Jahres verhandelt.

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(al) 16.06.2008



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