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Jetzt ist sie endlich da, die mit hoher Neugier erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Sampling. Im Gegensatz zu den Kollegen vom Bundesgerichtshof halten die Verfassungsrichter fest, dass durch die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kein Eingriff in Urheber- und Leistungsschutz-Rechte gerechtfertigt sein kann (Urteil vom 31. Mai 2016 – Az.: 1 BvR 1585/13). Ein Freibrief für die Ausleihe von bruchstückhaften Musik-Elementen ist das BvR-Urteil allerdings nicht.
Der Fall geht zurück an den BGH. Dort muss neu entschieden werden. Die BGH-Richter müssen die Problematik noch einmal neu bewerten und der Kunst-Freiheit mehr Rechnung tragen. Zudem muss auch das europäische Richtlinien-Recht berücksichtigt werden, was der Empfehlung gleichkommt, den Fall auch dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
Bei dem Prozess, der bereits vom Landgericht bis zum BGH alle Instanzen durchlief, geht es um eine kurze Sequenz (zwei Sekunden) in einem Song der Band Kraftwerk ("Metall auf Metall" aus dem Jahr 1977). Diese Sequenz "sampelte" der Musik-Produzent Moses Pelham 1997 für einen Song der Sängerin Sabrina Setlur ("Nur mir") – ohne vorher zu fragen oder aber Kraftwerk zu informieren. Beim BGH setzte sich bis dato Kraftwerk durch und damit war der Setlur-Song nicht mehr rechtens.
(ps) 31.05.2016
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