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Für die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) in München hat die Kanzlei Gleiss Lutz ein Grundsatzurteil vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg erstritten. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Kulturschaffende künftig eine Vergütung erhalten, wenn Freiberufliche oder Kleingewerbetreibende in ihren Geschäftsräumen Musik oder andere urheberrechtlich geschützte Werke wiedergeben und damit ihre eigene Attraktivität für Kunden verbessern (Urteil vom 31. Mai 2016 – z.: C-117/15). Der Fall betrifft ein Rehabilitationszentrum in Leverkusen, das mehrere TV-Geräte in Wartezimmern und Therapie-Räumen zur Unterhaltung der Patienten nutzte und keine Gebühren an die GEMA zahlte. Der Europäische Gerichtshof stellte nun klar, dass in derartigen Fällen typischerweise eine sogenannte öffentliche Wiedergabe vorliegt. Eine solche öffentliche Wiedergabe ist ohne die Erlaubnis des Urhebers und die entsprechende Zahlung einer Vergütung unzulässig.
Die Entscheidung hat erhebliche internationale Bedeutung, weil das Verfahren die Auslegung des Begriffs "öffentliche Wiedergabe" in zwei EU-Richtlinien betrifft, die EU-weite Geltung beanspruchen: die Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 aus dem Jahr 2001 und die Vermiet- und Verleihrichtlinie aus dem Jahr 2006. Mit ihrer Entscheidung beendeten die Luxemburger Richter eine jahrelang bestehende Rechtsunsicherheit für Urheber, Leistungsschutzberechtigte und Verwertungsgesellschaften wie die GEMA.
Zum erfolgreichen Gleiss Lutz-Team gehörten: Dr. Ingo Brinker (Partner, München), Dr. Christian von Köckritz (Counsel, Brüssel), Dr. Niels Lutzhöft (München) – alle Kartell- und Urheberrecht. Seitens der GEMA war der General Counsel Dr. Tobias Holzmüller mit von der Partie.
(ps) 04.06.2016
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