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Lucky Strike setzt sich durch - Anspielungen auf Promis sind erlaubt

Für Werbetexter verkündete der Bundesgerichtshof jetzt eine frohe Botschaft. Prominente müssen es sich durchaus Gefallen lassen von der Werbung durch den Kakao gezogen zu werden. Ziel der „Spott“-Werbung von Lucky Strike waren Prinz Ernst August von Hannover und Musikproduzent Dieter Bohlen. Bei Ersterem war das Motiv - eine zerdrückte Zigarettenpackung - mit der Frage verknüpft „War das Ernst? Oder August?“. Im Fall von Dieter Bohlen zeigte das Plakat zwei Lucky Strike-Packungen und einen schwarzen Filzstift. In der Textzeile „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher“ waren einzelne Worte auf „leserliche“ Weise geschwärzt.Eine Anspielung auf das Gerichtsverfahren um das Bohlen-Buch „Hinter den Kulissen“.

Die Instanzgerichte hatten beiden Promis Lizenzzahlungen zugesprochen. Doch in der Revision gab der BGH nun dem beklagten Zigarettenproduzenten Recht und wies die Promi-Klagen ab. Die Beklagten hätten aktuelle Geschehnisse zum Anlass für ihre satirisch-spöttischen Werbesprüche genommen, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten. Zwar spielten die Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung an. Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung, auf das sich die Beklagten berufen könnten, umfasse jedoch auch unterhaltende Beiträge, die Fragen von allgemeinen gesellschaftlichem Interesse aufgriffen.

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(al) 16.06.2008



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