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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass der Beanstandungsverweis der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) gegen eine Poker-Sendung des TV-Senders Sport 1 zu recht erfolgte (Urteil vom 22. Juni 2016 – Az.: 6 C 9.15). Damit bestätigten die Leipziger Richter die vorinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 13. Juni 2013 – Az.: M 17 K 11.6090) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 9. März 2015 – Az.: 7 B 14.1605).
In der Presse-Info Nr. 56/2016 heißt es dazu: Ein Rundfunk-Veranstalter verstößt gegen das Schleichwerbungsverbot des Rundfunk-Staatsvertrags, wenn in einer von ihm ausgestrahlten Sendung nicht als solche gekennzeichnete Werbung enthalten ist und hierfür keine Rechtfertigung durch den Zweck der Sendung besteht.
Die Klägerin verbreitet das Fernsehprogramm Sport 1. Sie strahlte eine Sendung aus, in der professionelle Pokerspieler Tipps und Tricks preisgaben. Es handelte sich um einen ursprünglich für den amerikanischen Markt hergestellten, von der Klägerin in Lizenz erworbenen und mit einer deutschen Tonspur versehenen Titel. In der Sendung war das Logo des Anbieters von Poker im Internet f.net in nahezu jeder Einstellung zu sehen, zum Beispiel auf einem großen Bildschirm zwischen zwei das Spielgeschehen kommentierenden Personen, auf animierten und tatsächlichen Spielchips, in erklärenden Animationen, auf Spielkarten-Rückseiten und auf Tafeln der Studio-Dekoration. Die beklagte Bayerische Landeszentrale für neue Medien beanstandete die Sendung wegen Verstoßes gegen das Schleichwerbungsverbot. Das Verwaltungsgericht München hat die Klage gegen den Beanstandungsbescheid abgewiesen, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Durch die in die Sendung integrierten Darstellungen des Logos wurde in objektiv werbe-geeigneter Weise auf die Dienstleistungen des Poker-Anbieters hingewiesen. Die Klägerin hat die Sendung auch absichtlich zu Werbezwecken ausgestrahlt. Auf die Werbe-Absicht als subjektives Tatbestandsmerkmal der Schleichwerbung kann bei einem Rundfunk-Veranstalter dann geschlossen werden, wenn die werbegeeigneten Darstellungen in einer von ihm ausgestrahlten Sendung nicht durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt sind. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung festgestellt werden. Diese Abwägung hat das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte redaktionelle Konzept des Rundfunk-Veranstalters in den Blick zu nehmen und an dem vom Gesetzgeber mit dem Schleichwerbungsverbot bezweckten Schutz der Zuschauer vor Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens zu messen. Nach diesem Maßstab bestand kein redaktionell gerechtfertigtes Bedürfnis dafür, in die von der Klägerin ausgestrahlte Inszenierung mit Tipps zur Vervollkommnung des Pokerspiels werbende Aussagen in der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Intensität aufzunehmen. Wegen ihrer nicht gekennzeichneten Integration in die Sendung waren diese werbenden Aussagen zur Irreführung der Zuschauer über den Zweck der Sendung geeignet.
(ps) 25.06.2016
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