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Der Betrieb von Kabelnetzen durch sogenannte Antennen-Gemeinschaften bringt eine Lizenzierungs- und Vergütungspflicht gegenüber der GEMA mit sich. Das haben die Landgerichte in Leipzig und Potsdam kürzlich entschieden und damit eine Übertragbarkeit der "Ramses"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vom 17. Sept. 2015 (Az. I ZR 228/14) nach ausführlicher Prüfung verneint.
Das Landgericht Leipzig hebt in seinem Urteil hervor, dass ein Verein, der die Weiterleitung von Sende-Signalen als Hauptzweck verfolgt, nicht mit der "privaten Gruppe" von Wohnungseigentümer-Gemeinschaften (WEG) vergleichbar sei. Bei einer Antennen-Gemeinschaft ist die Anzahl der Mitglieder nicht auf eine bestimmte Anzahl von Wohnungen beschränkt (Urteil vom 24. März 2016 – Az.: 05 O 3478/13).
Ähnlich argumentiert das Landgericht Potsdam. Hier ist das Gericht der Auffassung, dass die der Antennen-Gemeinschaft angehörenden Haushalte nicht durch einen übergeordneten Zweck verbunden seien. Eine Antennen-Gemeinschaft könne beliebig durch Vertragsabschluss erweitert oder verkleinert werden (Urteil vom 7. April 2016 – Az.: 2 O 436/14).
In beiden Fällen hatte die GEMA Klage eingereicht. Die Urteile sind jedoch noch nicht rechtskräftig.
(ps) 27.06.2016
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