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Die Anordnung des Hamburger Datenschutz-Beauftragten Johannes Caspar zur Nutzung von Facebook unter einem Pseudonym darf nicht vollzogen werden. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat am 30. Juni 2016 die Beschwerde (5 Bs 40/16) des Hamburger Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gegen einen Beschluss des Hamburger Verwaltungsgerichts (Az.: 15 E 4482/15) vom 3. März 2016 zurückgewiesen.
In der Presse-Information des OVG Hamburg heißt es: "Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, es sei offen, ob die Verfügung des Datenschutz-Beauftragten zu Recht ergangen sei. Dies hänge maßgeblich von der Auslegung der EU-Datenschutz-Richtlinie ab. Nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei nicht geklärt, ob die EU-Datenschutz-Richtlinie es erlaube, dass der Datenschutz-Beauftragte aufgrund nationaler Regelungen gegen die in Irland ansässige Antragstellerin mit hoheitlichen Mitteln vorgehen dürfe. Denn die Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Datenschutz-Kontrollbehörden und die Eingriffsbefugnis der deutschen Datenschutz-Kontrollbehörden in Fällen, in denen ein Mutterkonzern (hier: Facebook Inc., USA) im Unionsgebiet mehrere Niederlassungen unterhalte, die aber unterschiedliche Aufgaben hätten, sei nicht geklärt; das Bundesverwaltungsgericht habe hierzu in einem anderen, ebenfalls Facebook betreffenden Verfahren den EuGH im Rahmen eines sog. Vorlage-Ersuchens um Klärung gebeten. Im Rahmen der daher vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Interesse des Datenschutz-Beauftragten und der Nutzerin an einer sofortigen Nutzung des Facebook-Kontos unter einem Pseudonym nicht; dies gelte insbesondere auch wegen der unklaren Eingriffsbefugnis des Hamburgischen Datenschutz-Beauftragten gegenüber Facebook Ireland Limited. "
(ps) 05.07.2016
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