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OLG Köln reduziert BILD-Zahlung an Jörg Kachelmann

Die 15. Zivilkammer des Oberlandesgerichts Köln hat dem Wetter-Moderator Jörg Kachelmann wegen schwerwiegender Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte in 26 Fällen durch die Berichterstattung in dem Boulevardblatt BILD sowie auf bild.de im Zusammenhang mit dem "Vergewaltigungsprozess" in  Mannheim eine Geld-Entschädigung in Höhe von 395.000 Euro zugesprochen (Urteil vom 12. Juli 2016 – Az.: 15 U 175/5 und 176/15). Mit diesem Urteil wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Sept. 2015 (Az.: 28 O 2/14 und 28 O 7/14) revidiert und die Entschädigung von 635.000 reduziert. Gegen das LG-Urteil hatten beide Seiten Revision eingelegt.

Prof. Dr. Ralf Höcker, der in Köln ansässige Anwalt von Jörg Kachelmann, forderte 950.000 Euro – ursprünglich lag die Forderung noch bei gewaltigen 2,25 Millionen Euro. Für die Gegenseite war die Berliner Kanzlei Raue LLP aktiv.

In der Presse-Info erläuterte OLG-Pressedezernent Dr. Ingo Werner: "Der Senat sah, wie das Landgericht, keine zielgerichtete Presse-Kampagne gegen den Kläger als erwiesen an. Denn über den Verdacht einer Sexual-Straftat habe auch mit Rücksicht auf die Prominenz des Klägers grundsätzlich berichtet werden dürfen. Das hätten nicht nur die Medien der Beklagten, sondern auch Produkte anderer Verlagshäuser getan. Dazu gehörten auch die im Rahmen des Ermittlungsverfahren zu Tage getretenen Umstände aus dem Privat- und Beziehungsleben des Klägers, zumal das Strafgericht durch die Vernehmung von Beziehungszeuginnen zu erkennen gegeben habe, dass es ihm für die Beweisaufnahme auch auf die privaten Verhältnisse des Klägers angekommen sei.

Da keine Presse-Kampagne vorliege, die es erlaubt hätte, im Wege der Gesamtbetrachtung eine Gesamtsumme als Geld-Entschädigung festzusetzen, hat der Senat jede einzelne Berichterstattung daraufhin überprüft, ob sie den Rahmen des Zulässigen überschritten hat und ob die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten war. Das ist nur dann der Fall, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die dadurch verursachte Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgeglichen werden kann.

Im Einzelnen wurden dem Kläger insgesamt 235.000 Euro wegen insgesamt 13 Bildveröffentlichungen zugesprochen. Dazu zählen etwa Bilder, die den Kläger im Innenhof der Kanzlei seiner Verteidigerin (je 10.000 bis 15.000 Euro), auf dem Weg in den Urlaub und am Ort seiner Hochzeit (je 20.000 Euro) und als Untersuchungshäftling im Hof der Justizvollzugsanstalt (20.000 bis 25.000 Euro), davon einmal mit nacktem Oberkörper (30.000 Euro) zeigten. Insbesondere beim letztgenannten Bild sei der Kläger unter Missachtung seiner Würde zur bloßen Belustigung bzw. Befriedigung der Neugier des Publikums vorgeführt worden. Dies sei sogar vorsätzlich geschehen, weil das Landgericht den Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits die Veröffentlichung von ähnlichen Bildern verboten gehabt habe. Ferner habe der Kläger einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 70.0000 Euro wegen der Verletzungen seiner Geheimsphäre in sechs Fällen. Das betreffe etwa die Veröffentlichung privaten SMS-Verkehrs (15.000 Euro) oder Angaben zur gesundheitlichen Situation des Klägers (10.000 Euro). Weiter wurde dem Kläger insgesamt ein Betrag von 40.000 Euro wegen der Verletzung seiner Intimsphäre in drei Fällen zugesprochen, weil die Beklagten intime Details zu seinem Sexualleben veröffentlicht hatten. Hier hatte das Landgericht noch weitere Fälle für ersatzpflichtig gehalten. Der Senat folgte dem im Wesentlichen deshalb nicht, weil die Inhalte auch im Strafverfahren zur Sprache gekommen waren. Schließlich erhält der Kläger 50.000 Euro wegen unzulässiger Vorverurteilung in vier Fällen. In verschiedenen Veröffentlichungen hätten die Beklagten eine unzulässige Verdachtsberichterstattung betrieben, die nicht von einem hinreichenden Mindestbestand an Tatsachen gedeckt gewesen sei.

Einen Anspruch wegen Falschberichterstattung sah der Senat dagegen wie das Landgericht nicht als gegeben an. Zwar habe es falsche Berichte gegeben, eine Geldentschädigung sei aber nicht geboten, da der Kläger in seinem eigenen Buch ähnliche Details geschildert habe. Keine Geld-Entschädigung erhält der Kläger zudem für zahlreiche Berichterstattungen, für die er bislang keine Unterlassungsforderungen gestellt hatte. Daraus lasse sich schon schließen, dass die Eingriffe für ihn kein besonderes Gewicht gehabt hätten. Jedenfalls enthielten die Artikel inhaltlich keine so schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen, dass eine Geldentschädigung geboten gewesen wäre.

Bei der Bemessung der Geldentschädigung hat der Senat eine Gesamtabwägung vorgenommen. Dabei hat er auch berücksichtigt, dass es mit dem Strafverfahren tatsächlich einen Anlass für die Berichterstattung gab und die für den Kläger negativen Folgen des Strafverfahrens in der öffentlichen Wahrnehmung nicht den Beklagten angelastet werden können. Daneben hat der Senat auch den Verbreitungsgrad der Medien der Beklagten, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung und, insbesondere in den Fällen vorsätzlicher Persönlichkeitsrechtsverletzung, den Präventionsgedanken und die Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung berücksichtigt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Entscheidung kann daher nur noch mit der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden."

Claas-Hendrik Soehring, Leiter Medienrecht der Axel Springer SE in Berlin: "Das Urteil zeigt: Mit seiner absurd hohen Millionen-Klage ist Jörg Kachelmann gescheitert, in zweiter Instanz ist ihm jetzt nur noch ein Bruchteil der ursprünglichen Forderung zugesprochen worden. Von der Zulässigkeit unserer Berichterstattung sind wir nach wie vor überzeugt – ob wir Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, werden wir nach einer genauen Prüfung der Urteilsgründe entscheiden."


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(ps) 12.07.2016



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