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Eine überraschende Wende hat es beim seit Jahren laufenden Streit um die Farb-Marke Rot zwischen dem Deutschen Sparkassen und Giro-Verband (DSGV) in Berlin und der Santander Bank gegeben. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (Vorsitzender Richter Prof. Dr. Wolfgang Büscher) hat entschieden, dass die Farb-Marke Rot der Sparkassen nicht im Marken-Register zu löschen ist. (Beschluss vom 21. Juli 2016 – Az.: I Z 52/15). Zuvor hatte das Bundespatentgericht angeordnet, die Marke zu löschen.
In der Presse-Information heißt es: "Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das absolute Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt. Abstrakte Farb-Marken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produkt-Kennzeichen wahrnimmt. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, lagen nicht vor.
Das Bundespatentgericht hatte angenommen, die Farb-Marke habe sich für die in Rede stehenden Dienstleistungen weder im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2002 noch der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015 im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt. Diese Sichtweise hat der Bundesgerichtshof nicht gebilligt. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken ist wie bei anderen Markenformen auch, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sieht, für die die Marke Geltung beansprucht. Der Marken-Inhaber und die Antragstellerinnen haben im Verfahren eine Vielzahl von Meinungsforschungsgutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung vorgelegt. Diese Gutachten belegen zwar keine Verkehrsdurchsetzung der Farb-Marke zum Zeitpunkt der Marken-Anmeldung im Jahr 2002, sie rechtfertigen jedoch die Annahme der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015. In einem derartigen Fall darf die Farb-Marke gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nicht gelöscht werden."
(ps) 22.07.2016
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