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Der II. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) in München hat entschieden, dass die Steuerfahndung von einem Tageszeitungsverlag die Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu den Auftraggebern einer bestimmten Anzeigen-Rubrik verlangen darf (Urteil vom 12. Mai 2016 – Az.: II R 17/14). Ein solches Auskunftsverlangen stellt nach Ansicht der BFH-Richter keinen Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Presse-Freiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes dar.
Bei dem zugrunde liegenden Verfahren wollte die Steuerfahndung von der Herausgeberin einer Tageszeitung und eines Anzeigenblattes wissen, wer über einen Zeitraum von zwei Jahren in der Rubrik "Kontakte" inseriert hat, in der sexuelle Dienstleistungen beworben wurden. Das Finanzamt begründete sein Auskunftsersuchen u.a. mit einem vom Bundesrechnungshof beanstandeten Vollzugsdefizit bei der Besteuerung der im Rotlichtmilieu tätigen Betriebe und Personen. Der Verlag lehnte das Ersuchen mit Hinweis auf die Presse-Freiheit ab. Das zuständige Finanzgericht (FG) sah darin eine ausreichende Begründung für das Auskunftsersuchen und wies die Klage ab.
In der BFH-Presse-Info vom 3. Aug. 2016 heißt es: "Der BFH bestätigte die Vorentscheidung des FG. Danach kann ein Sammelauskunftsersuchen an ein Presse-Unternehmen rechtmäßig sein. Zwar umfasst der Schutzbereich der Presse-Freiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich auch den Anzeigenteil von Presse-Erzeugnissen. Die konkrete Reichweite des Grundrechtsschutzes ergibt sich jedoch erst unter Berücksichtigung der "allgemeinen Gesetze" i.S. des Art. 5 Abs. 2 GG. Von der Presse-Freiheit geschützt sind danach nur solche Anzeigen, die für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam sind oder der Kontroll-Funktion der Presse dienen. Bei den streitgegenständlichen Anzeigen war dies nicht der Fall. Allein die wirtschaftliche Bedeutung der Anzeigen für das Presseerzeugnis führte ebenfalls nicht zur Unvereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da nur relativ wenige Anzeigen von dem Auskunftsersuchen betroffen waren.
Einschränkungen bestehen aber für Auskunftsersuchen, die eine in die Zukunft gerichtete Verpflichtung enthalten, laufende Auskünfte zu erteilen. Diese bedürfen einer besonderen Begründung der Ermessensentscheidung. Zudem muss zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein besonderes Ermittlungsbedürfnis bestehen. "
(ps) 03.08.2016
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